Nachfolgend ein Beitrag vom 29.11.2017 von Gravenhorst, jurisPR-ArbR 48/2017 Anm. 6

Orientierungssatz

Das Arbeitsgericht ist weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten.

A. Problemstellung

Wie weit reicht die Pflicht des Gerichts zu Hinweisen nach § 139 ZPO im PKH-Verfahren?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der Anwalt des K beantragte in einer Kündigungsschutzklage zugleich PKH und seine Beiordnung. Die für die PKH erforderlichen Unterlagen lagen (noch) nicht bei. Schon kurz darauf teilten die Parteivertreter dem Gericht noch vor dem Gütetermin mit, man habe sich der Sache nach geeinigt und das Gericht möge doch einen entsprechenden Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO formulieren. Der Klägeranwalt bat dabei ausdrücklich darum, die beantragte PKH auf den Abschluss des bevorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Das Gericht unterbreitete gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen entsprechenden Vorschlag, die Parteien stimmten zu und das Gericht stellte daraufhin das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Erst anschließend übersandte der Klägeranwalt die Formular-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des K, verbunden mit dem Hinweis, dies sei bisher versehentlich unterblieben. Das Arbeitsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu.
Der Neunte Senat des BAG hat die abschlägige Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Das Arbeitsgericht sei nicht gehalten gewesen, auf das Fehlen der Unterlagen hinzuweisen, so dass eine rückwirkende PKH-Bewilligung nicht in Frage komme.

C. Kontext der Entscheidung

1. Der Sachverhalt ist geradezu typisch: Unter dem Druck der Klagefrist von drei Wochen reicht der Klägeranwalt fristwahrend Kündigungsschutzklage ein, stellt zugleich PKH-Antrag, hat aber die erforderlichen Angaben und Belege zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch nicht zur Hand. Häufig kommt es anschließend zum Wohle aller Beteiligten noch vor dem Gütetermin zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO. Im „Eifer des Gefechts“ des Vergleichsabschlusses passiert es dabei des Öfteren, dass der Klägervertreter übersieht, noch vor verbindlichem Vergleichsabschluss die noch ausstehenden Formularangaben einzureichen, möglicherweise liegen sie ihm auch noch immer nicht vollständig vor.
2. Allgemein anerkannt ist folgendes: Hat das Gericht die PKH-begehrende Partei vor Abschluss der Instanz auf das Fehlen der Unterlagen zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation hingewiesen und eine Frist zur Nachreichung gesetzt, so kann (und muss) ausnahmsweise auch noch nach Abschluss der Instanz PKH gewährt werden, wenn der Antragsteller die fehlenden Unterlagen fristgerecht einreicht (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 Rn. 10 m.w.N.).
3. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gilt § 139 ZPO auch im Arbeitsgerichtsprozess, und zwar einschließlich des PKH-Verfahrens. Das ist im Prinzip unstrittig. Fraglich ist allein, ob unter den konkreten Umständen des Besprechungsfalles das Gericht rechtlich verpflichtet gewesen wäre, den Kläger gemäß § 139 ZPO unter Setzung einer Nachfrist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen PKH-Unterlagen (noch) nicht vorlägen. Zugespitzt formuliert: Darf das Gericht einen Hinweis unter Nachfristsetzung erteilen oder ist es dazu aus § 139 ZPO von Rechts wegen verpflichtet?
4. Anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis („stare decisis“) sind nach deutschem Prozessrecht Präjudizien zwar nicht verbindlich, aber für die Gerichte doch eine wichtige Orientierungshilfe. Die Besprechungsentscheidung des BAG hat sich mit den von seiner eigenen Auffassung abweichenden Präjudizien nicht auseinandergesetzt, ja sie noch nicht einmal erwähnt. Ein dem Besprechungsfall bis in die Einzelheiten identischer Sachverhalt ist bereits entschieden, nämlich durch Beschluss des LArbG Köln vom 07.03.2014 (1 Ta 37/14 Rn. 7 f. m. ausf. N.; vgl. auch LArbG Köln, Beschl. v. 19.06.2015 – 5 Ta 149/15 m. zust. Anm. W. Gravenhorst, jurisPR-ArbR 39/2015 Anm. 5; LArbG Köln, Beschl. v. 08.10.2015 – 11 Ta 218/15; LArbG Köln, Beschl. v. 18.12.2015 – 4 Ta 376/15 Rn. 11 f. m.w.N.; LArbG Kiel, Beschl. v. 18.12.2015 – 3 Ta 142/15; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.10.2011 – 9 WF 85/11). Das LArbG Köln geht in seinem Beschluss vom 07.03.2014 zutreffend davon aus, dass dem Klägeranwalt die Pflicht zur Einreichung der Formular-Unterlagen selbstverständlich bekannt sein muss. Möglicherweise war dem Anwalt aber nicht geläufig, dass eine Nachreichung der Unterlagen nach Abschluss der Instanz nicht ausreichend ist. Möglicherweise hat der Klägeranwalt aber auch irrig angenommen, die Unterlagen bereits tatsächlich eingereicht zu haben. Schließlich kann ihm dieser Aspekt „im Eifer des Gefechts“ eventuell auch schlicht entfallen sein. In sämtlichen denkbaren Varianten hat die Klägerpartei „einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat“, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei mag den Klägeranwalt durchaus ein Verschulden treffen. Genau das aber befreit das Gericht nicht von seiner Hinweispflicht, sondern begründet sie geradezu erst recht eigentlich. Denn bei § 139 ZPO geht es nicht darum, den Anwalt vor schuldhaftem Verhalten zu bewahren, sondern im Interesse seiner Partei etwaige Unaufmerksamkeiten auszubügeln und dem Verfahren einen sinnvollen Verlauf zu geben. Dieser tiefere Sinn und Zweck der gerichtlichen Pflicht zur materiellen Prozessleitung hat sich im Besprechungsfall allen drei mit dem Fall befassten Instanzen augenscheinlich noch nicht hinreichend erschlossen (hierzu instruktiv und beherzigenswert E. Schneider, Praxis der neuen ZPO, 2. Aufl. 2003, S. 47-95, und neuestens BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 Rn. 47-52).
Eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Gerichts kommt gerade im Besprechungsfall nicht einmal theoretisch in Betracht; denn dem beklagten Arbeitgeber kann durch einen Hinweis des Gerichts auf die noch ausstehenden Unterlagen nicht der geringste Nachteil entstehen: Die Gewährung von PKH nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens führt ausschließlich dazu, dass K die Kosten seines Anwalts nicht aus eigener Tasche bezahlen muss, sondern der Staat die – ermäßigten – Gebühren übernimmt. Seine eigenen Anwaltskosten muss der Arbeitgeber ohnehin tragen. Irgendein Nachteil für den Arbeitgeber aus einem Hinweis des Gerichts zur Nachreichung der Unterlagen ist demnach denknotwendig ausgeschlossen.
Zusammengefasst: Die Besprechungsentscheidung des BAG führt mit unzureichender und eher dürftiger Begründung zu einem falschen Ergebnis. Es fällt dabei auf, dass keines der drei mit dem Fall befassten Gerichte sich mit dem einschlägigen Gesetzestext von § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auseinandersetzt oder seinen Wortlaut auch nur erwähnt.
5. Ergänzend sei noch auf folgenden pragmatischen Gesichtspunkt hingewiesen: Da der Besprechungsfall sich in I. Instanz durch Vergleich erledigt hat, sind keinerlei Gerichtsgebühren angefallen (Vorbem. 8 sowie Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG). Das beklagte Unternehmen hat ohnehin die vollen Gebühren seines eigenen Anwalts zu tragen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Es geht also nur darum, ob K die Kosten seines eigenen Anwalts in voller Höhe zu tragen hat oder der Staat die ermäßigten PKH-Gebühren. Diese PKH-Gebühren dürften sich auf einen Betrag von lediglich ca. 1.000 Euro belaufen. Mit seiner verfehlt ablehnenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht vorhersehbar den Startschuss zum Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegeben. Es könnte sich überdies noch ein Regressprozess des K gegen seinen Anwalt anschließen. Das alles dürfte die Kapazitäten der Justiz in unnötig hohem Umfange binden und durch Gerichtsgebühren nicht gedeckte Kosten in beträchtlicher Größenordnung verursachen. Man könnte also mit Shakespeare sagen: (Etwas) viel Lärm um (fast) nichts, oder auch: Eine unnütze Vergeudung der „knappen Ressource Justiz“. Besonders dieser Gesichtspunkt hätte vor allem bei der Ausgangsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Beachtung verdient gehabt und zur Bewilligung von PKH führen sollen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Scharte leider nicht ausgewetzt, wozu alle Veranlassung gewesen wäre, nachdem der Klägeranwalt ausdrücklich erklärt hatte, die Unterlagen „versehentlich“ nicht sogleich eingereicht zu haben, womit sogar an dem Wortlaut von § 139 ZPO angeknüpft war („erkennbar übersehen“).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die praktischen Auswirkungen der Besprechungsentscheidung über den konkreten Fall hinaus sind eher gering. Sollten Arbeits- oder Landesarbeitsgerichte sich auch künftig anders entscheiden als das BAG und sich statt dessen der ständigen Rechtsprechung mehrerer Kammern des LArbG Köln sowie der anderen oben erwähnten Gerichte anschließen, so wäre der Weg zum BAG gegen derartige Entscheidungen verschlossen (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

§ 139 ZPO im PKH-Verfahren
Matthias FrankRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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