Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Eine Ausschlussfrist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis dient dazu, dass die andere Vertragspartei nach Ablauf der Frist sicher sein kann, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Ausschlussfristen werden entweder im Arbeitsvertrag selbst, häufig aber auch in Tarifverträgen geregelt. Eine Ausschlussfrist unterhalb von 2 Monaten ist stets unzulässig. Beruft sich eine der Vertragsparteien auf eine derartige Ausschlussfrist, geht dies ins Leere. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist und nicht etwa die (gerade nicht vereinbarte) Mindestfrist von 2 Monaten.

    Ist eine derartige Auschlussfrist wirksam vereinbart oder in dem maßgeblichen Tarifvertrag entahlten und findet dieser auch zwischen den Parteien Anwendung, ist gleichwohl noch nicht alles verloren, wenn diese Frist nicht gewahrt wurde.  Ausschlussfristen entfalten nämlich dann keine Wirkung, wenn der Anspruch zwischen den Parteien zuvor nicht streitig war. Dies wird beispielsweise dokumentiert durch eine Lohnabrechnung oder eine Mitteilung über den Stand des Arbeitszeitkontos.

    Ausschlussfrist
    Andrea KahleRechtsanwältin