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    Die Änderungskündigung ist eine Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die zugleich mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot nicht an, endet das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung, sofern der Arbeitnehmer nicht Kündigungsschutzklage (auch Änderungsschutzklage genannt) erhebt. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot allerdings auch unter Vorbehalt annehmen und zugleich gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist. Dies bietet sich an, um nicht den Arbeitsplatz insgesamt zu gefährden, denn wenn sich herausstellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt waren, behält der Arbeitnehmer zumindest sein Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen.

    Der Vorbehalt ist innerhalb der Kündigungsfrist (jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen) nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Eine Erklärung gegenüber dem Gericht reicht nicht aus! Wird innerhalb der genannten Frist der Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber erklärt und ebenfalls binnen offener Frist Klage beim Arbeitsgericht erhoben, prüft das Gericht die soziale Rechtfertigung jeder einzelnen Änderung. Fehlt eine solche nur bei einer einzigen Änderung, so marginal diese auch sein  mag, ist die gesamte Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann zu unveränderten Vertragsbedingungen weiter arbeiten.

    Änderungskündigung
    Andrea KahleRechtsanwältin