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    Als per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung wird ei­ne arbeitgeberseits aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung bezeichnet, wenn der Ar­beit­neh­mer aus Gründen, die in sei­ner Per­son lie­gen, den Ar­beits­ver­trag künf­tig nicht mehr erfüllen kann. Der prak­tisch wich­tigs­te Un­ter­fall der per­so­nen­be­ding­ten Kündi­gung ist die krankheitsbedingte Kündigung.

    Die Rechtsprechung hat vier Voraussetzungen herausgearbeitet, die kumulativ vorliegen müssen, damit die personen­be­ding­te Kündigung wirksam ist:

    1. Es muß eine negative Prognose dergestalt feststehen, daß der Ar­beit­neh­mer auf­grund sei­ner persönli­chen Fähig­kei­ten und Ei­gen­schaf­ten künf­tig nicht in der La­ge sein wird, sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten zu erfüllen.
    2. Es muß ferner fest­ste­hen, daß die Folge dieser negativen Prognose eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ist.
    3. Es darf kei­ne Wei­ter­beschäfti­gungsmöglich­keit des Ar­beit­neh­mers auf ei­nem an­de­ren frei­en Ar­beits­platz in dem Be­trieb oder dem Un­ter­neh­men ge­ben.
    4. Das Be­en­di­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers muss bei der vorzunehmenden Interessenabwägung über­wie­gen.

    Eine Abmahnung ist in derartigen Fällen in der Regel entbehrlich, denn dem Arbeitnehmer wird keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen, bezüglich deren Erfüllung er durch die Abmahnung angehalten werden könnte.

    Als Beispiele für eine personenbedingte Kündigung gelten (ohne Berücksichtigung der krankheitsbedingten Gründe – siehe krankheitsbedingte Kündigung) der Entzug einer behördlichen Erlaubnis für den Arbeitnehmer (Fahrerlaubnis für einen Berufskraftfahrer, Approbation für einen angestellten Arzt, Zulassung für einen angestellten Rechtsanwalt, Versagung oder Entzug der Arbeitserlaubnis) usw.

    Personenbedingte Kündigung
    Andrea KahleRechtsanwältin