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Als personenbedingte Kündigung wird eine arbeitgeberseits ausgesprochene Kündigung bezeichnet, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann. Der praktisch wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Die Rechtsprechung hat vier Voraussetzungen herausgearbeitet, die kumulativ vorliegen müssen, damit die personenbedingte Kündigung wirksam ist:
- Es muß eine negative Prognose dergestalt feststehen, daß der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften künftig nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
- Es muß ferner feststehen, daß die Folge dieser negativen Prognose eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ist.
- Es darf keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz in dem Betrieb oder dem Unternehmen geben.
- Das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Eine Abmahnung ist in derartigen Fällen in der Regel entbehrlich, denn dem Arbeitnehmer wird keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen, bezüglich deren Erfüllung er durch die Abmahnung angehalten werden könnte.
Als Beispiele für eine personenbedingte Kündigung gelten (ohne Berücksichtigung der krankheitsbedingten Gründe – siehe krankheitsbedingte Kündigung) der Entzug einer behördlichen Erlaubnis für den Arbeitnehmer (Fahrerlaubnis für einen Berufskraftfahrer, Approbation für einen angestellten Arzt, Zulassung für einen angestellten Rechtsanwalt, Versagung oder Entzug der Arbeitserlaubnis) usw.