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Leitende Angestellte und Führungskräfte befinden sich arbeitsrechtlich in einer Zwitterposition. Aus Arbeitnehmersicht stehen leitende Angestellte auf der Arbeitgeberseite, da sie Weisungsbefugnisse haben. Andererseits sind sie gegenüber der Geschäftsleitung respektive dem Unternehmer /der Gesellschafterversammlung auch weisungsabhängig. Sie bekleiden daher eine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Für Führungskräfte und leitende Angestellte gelten die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht. Auch das Arbeitszeitgesetz und der Kündigungsschutz sind eingeschränkt. Die Abrenzung, ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht, ist nicht immer leicht. Arbeitgeber versuchen oftmals, einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigung als leitenden Angestellten darzustellen, eben um den eingeschränkten Kündigungsschutz für sich zu nutzen. Wir kennen die Abgrenzugskriterien und die dazu ergangene Rechtsprechung.
Auch in Fragen der Haftung bedürfen leitende Angestellte fachkundigen Rat und dies nicht erst, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer im Raum steht. Denn auch und insbesondere ein sog. faktischer Geschäftsführer ist teilweise erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt, etwa in steuerlicher (§§ 69, 71 Abgabenordnung), in sozialversicherungsrechtlicher, in insolvenzrechtlicher und in strafrechtlicher Hinsicht. Hier helfen nur fachübergreifende Kenntnisse der eingebundenen Berater, die weit über das Arbeitsrecht hinaus reichen. Auch bei Betriebsunfällen mit Personenschäden und Umwelthavarien wird der Verantwortliche für den Bereich in die Haftung genommen. Dies muss nicht die Geschäftsleitung sein. Vielmehr versucht diese nicht selten, derartige Haftungsrisiken auf untergeordnete leitende Angestellte abzuwälzen.