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    Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Als krank­heits­be­ding­te Kündi­gung wird da­her ei­ne vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­spro­che­ne per­so­nen­be­ding­te Kündi­gung bezeichnet, wenn der Ar­beit­neh­mer auf­grund sei­ner Krank­heit die Pflichten aus dem bestehenden Ar­beits­ver­trag künf­tig nicht mehr erfüllen kann.

    Die Rechtsprechung hat drei Voraussetzungen herausgearbeitet, die kumulativ vorliegen müssen, damit die krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist:

    1. Es muß eine negative Gesundheitsprognose dergestalt feststehen, daß der Ar­beit­neh­mer wei­te­re Er­kran­kun­gen in dem bisherigen Umfang haben wird.
    2. Es muß ferner fest­ste­hen, daß die Folge dieser negativen Gesundheitsprognose eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ist.
    3. Das Be­en­di­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers muss bei der vorzunehmenden Interessenabwägung über­wie­gen.

    Eine vorherige Abmahnung ist auch hier wie bei der personenbedingten Kündigung entbehrlich, denn eine Abmahnung wird den Arbeitnehmer auch nicht wieder gesund machen.

    Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet nach häufi­gen Kurz­er­kran­kun­gen, dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, langandauernder Krankheit und krankheitsbedingter erheblicher Leistungsminderung. In all diesen Fallkonstellationen ist grundsätzlich die krankheitsbedingte Kündigung möglich. Auch hier sollten sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer anwaltlichen Rat einholen, Arbeitgeber in erster Linie vor Ausspruch der Kündigung, denn auch nur das Fehlen einer einzigen der oben genannten Voraussetzungen führt bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung. Aus den gleichen Gründen – wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen – sollte ebenso der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung anwaltlichen Beistand suchen.

    Krankheitsbedingte Kündigung
    Andrea KahleRechtsanwältin