Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung kommt nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragparteien nicht mehr besteht, etwa durch außerordentliche Kündigung oder die verbleibende Restdauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausreicht, den Urlaub in voller Höhe zu nehmen oder dringende betriebliche Gründe der Gewährung von Urlaub in dem verbleibenden Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen, etwa durch notwendige Einarbeitung eines Nachfolgers o.ä. Für die nicht in natura abgegoltenen Urlaubstage erhält der Arbeitnehmer dann die Urlaubsabgeltung, vgl. § 7 BUrlG.

Die Berechnung des Anspruches auf Urlaubsabgeltung ist dabei relativ leicht. Der Wert eines Arbeitstages entspricht dabei dem Wert eines Urlaubstages.