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    Die Parteien können den Prozess in der 1. Instanz selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten (z.B. Verbandsvertreter, Rechtsanwalt) vertreten lassen. In der 2. Instanz und in der 3. Instanz müssen sich die Parteien allerdings durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter vertreten lassen. Auch wenn dies unser Gebührenaufkommen nicht steigert, empfehlen wir Arbeitnehmern nicht selten, bei klarer Sach- und Rechtslage die Klage selbst einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts zu erklären. Denn die Prozesskosten für die Prozessvertretung hat in der 1. Instanz jede Partei selbst zu tragen. Dann entsteht oft die Situation, dass der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt und eine evtl. erlangte Abfindung nahezu vollständig für die Honorare des eigenen Prozessvertreters aufgewandt werden muss. Leider ist vielfach zu beobachten, dass Rechtsanwälte Arbeitnehmer über diese Kostenfolgen nicht ordnungsgemäß aufklären.


    § 12a ArbGG Kostentragungspflicht

    (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

    (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.


    Vielfach besteht nämlich keine Rechtschutzversicherung, die die Prozesskosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes übernimmt und auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist nur dann Erfolg versprechend, wenn die Prozesskosten durch den Mandanten nachweislich nicht aufgebracht werden können. In der 2. und 3. Instanz sind dagegen von der unterliegenden Partei alle Anwalts- und sonstigen Parteikosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

    Prozesskosten
    Andrea KahleRechtsanwältin
    Prozesskosten
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht