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    Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet die Beendigung desselben durch Zeitablauf, wenn und soweit der Vertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Haben die Vertragsparteien für die Befristung keinen sachlichen Grund vereinbart, sondern nur den Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist die Befristung nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

    1. Arbeitnehmer über 52 Jahre dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren beschäftigt werden, wenn sie zuvor 4 Monate ohne Beschäftigung waren. Die Anzahl der Fristverlängerungen und die Frage der Vorbeschäftigung ist dabei ohne Bedeutung.

    2. Bei neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren nach Gründung ist eine sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahren möglich.

    3. Bei allen anderen sachgrundlosen Befristungen ist eine Befristung nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig, wobei bis zu 3 Verlängerungen möglich sind. Dabei darf der Arbeitnehmer zuvor nicht bei dem gleichen Arbeitgeber angestellt gewesen sein. 

    Darüber hinaus existieren in einigen Spezialgesetzen weitere Befristungsregelungen, die Weiter gehende Befristungsmöglichkeiten finden sich in einigen spezialgesetzlichen Regelungen, so z.B. dem Hochschulrahmengesetz. Tarifverträge wiederum können die gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten einschränken.

    Befristung
    Andrea KahleRechtsanwältin