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    Eine außerordentliche Kündigung führt zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dies in aller Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist zulässig, wenn der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.


    § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.


    Beispiele aus der Rechtsprechung:

    • LAG Niedersachsen, Urteil vom 6.8.2010, 10 Sa 1410/08: „Eine außerordentliche Kündigung ist nur als ultima ratio möglich; alle milderen Mittel müssen verbraucht, gesetzlich ausgeschlossen oder unzumutbar sein, um eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu diesen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des „Vorfalls“, der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Für die Fristeinhaltung kommt es nur auf die Kenntnis derjenigen natürlichen Person an, der das Recht zusteht, die Kündigung auszusprechen. Allerdings darf der Kündigende durch die Art, die Kündigungsbefugnis zu organisieren, nicht ein überflüssiges Organisationsrisiko auf den Kündigungsempfänger abwälzen. Bei nachgeschobenen Kündigungsgründen kommt es nicht darauf an, ob die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten wurde; ist bereits eine außerordentliche Kündigung erklärt worden, so hat der Gekündigte kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, weitere Gründe innerhalb der Ausschlussfrist zu erfahren.“
    • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2013, 5 Sa 356/13: Die vom Kläger zulässigerweise erhobene Kündigungsschutzklage erweist sich als unbegründet, weil zum einen ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist, der als es unzumutbar erscheinen lässt, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, weil zum zweiten die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden und zum dritten schließlich auch die Beteiligung des Betriebsrats, der bei der Beklagten besteht, gemäß § 102 BetrVG entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden ist. … All dies führt dazu, dass vorliegend die volle Überzeugung von einem vorsätzlichen und vermögensschädigenden Verhalten des Klägers gegeben ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 19, 20 = Bl. 289, 290 d. A) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits der Hinweis des Klägers auf eine vermeintlich bloße „gefälligkeitshalber“, wohl aber über Jahre hinaus geübte Praxis deutlicher Beleg dafür ist, dass dem Kläger die vermögensschädigende Tragweite seines Verhaltens keineswegs verborgen geblieben ist. Dass der Kläger nicht wenigstens sämtliche Auslagen der Beschaffung der streitgegenständlichen Gegenstände, die ihm wieder zugeflossen sind, der Beklagten erstattet hat, hat er weder selbst behauptet, noch kann davon ohne weiteres Vorbringen ernsthaft ausgegangen werden. Hatte der Kläger aber selbst für diese von ihm so dargestellten „Besorgungen“ aus dem Personaleinkauf der Beklagten von einem Dritten Geld erhalten, so musste es ihm ohne weiteres sofort einleuchten, dass der Beklagten zumindest der noch verlangte Restpreis zeitnah zu übermitteln war.“

    Die außerordentliche Kündigung muss nicht stets auch fristlos sein, vielmehr kann diese auch mit einer sog. sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden.

    Außerordentliche Kündigung
    Andrea KahleRechtsanwältin
    Außerordentliche Kündigung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht