Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail:
Erkrankung und Urlaub sind Themen, die häufig zusammen treffen. Beiden gemeinsam ist die Abwesenheit am Arbeitsplatz und das ist auch die Ursache für das manchmal unsägliche Zusammenspiel. Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubes erkrankt, kann der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden, die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
§ 9 BUrlG Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Bei einer Erkrankung während eines Urlaubsaufenthaltes im Ausland muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit selbst, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung im Urlaub ist es keineswegs so, dass sich der Urlaub automatisch verlängert. In diesem Falle handelt es sich wiederum um eine unzulässige Selbstbeurlaubung mit den einschneidenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis.
Etwas gänzlich anderes ist die Frage der Entstehung des Urlaubsanspruches trotz ggf. langandauernder Krankheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Urlaubsanspruch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder nicht. Entgegen der allgemeinen Grundsätze bei der Urlaubsübertragung verfällt der Urlaubsanspruch auch nicht zum Jahresende oder zum 31.3. des Folgejahres. Der Urlaubsanspruch ist vielmehr dauerhaft gesichert und kann sich während länger andauernden Krankheiten damit auch über Jahre hinweg addieren.
Wir erachten diese Rechtsprechung, basierend auf mehreren Urteilen des Europäischen Gerrichtshofes, für regelrecht abstrus, insbesondere im Bereich kleinerer Betriebe und mittelständischer Unternehmen. Denn diese haben ja bereits den Ausfall des Arbeitnehmers zu verkraften und die Organisation der betrieblichen Abläufe umzustellen, ferner ggf. eine befristete Ersatzkraft einzustellen, was angesichts des akuten Fachkräftemangels teilweise illusorisch ist, wenn lediglich ein befristetes Stellenangebot im Raum steht, nicht zuletzt minderproduktive Einarbeitungszeiten sowohl der Ersatzkraft als auch des wieder gesundeten Arbeitnehmers einzupreisen und dann auch noch Kündigungsfristen des ersatzweise eingestellten Arbeitnehmers zu beachten und während des Kündigungszeitraumes selbstverständlich auch Lohnzahlungen zu erbringen. Da kommt dann ein nur in natura zu nehmender und theoretisch mehrmonatiger Urlaubsanspruch des wieder gesundeten Arbeitnehmers gerade recht. Solch unsinnigen Ergebnissen kann der Arbeitgeber dann nur vorbeugen, in dem er dem betreffenden Arbeitnehmer gegenüber notgedrungen eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, was dessen Gesundung gerade im Bereich von Depressionserkrankungen, die einen hohen Anteil der langandauernden Erkrankungen darstellen, alles andere als zuträglich ist.
Noch abstruser wurde die Angelegenheit, wenn es nach langer Krankheit zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam und der angewachsende Urlaubsanspruch im Wege der Urlaubsabgeltung in Geld auszugleichen war. Hier hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Obergrenze von 15 Monaten eingezogen, d.h. Urlaubsansprüche verfallen 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres. Rechtsdogmatisch überzeugt die Begründung des BAG nicht. Diese ist lediglich Ausfluss eines Korrekturbestrebens auf nationaler Ebene, das ohne europarechtskonforme Gesetzgebung des Bundes, die die noch vorhandenen Möglichkeiten ausschöpft, aus diesem Grunde nicht dauerhaft von Erfolg gekrönt bleiben kann.