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    Der Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist, sobald er gewährt worden ist, grundsätzlich unzulässig. Das hilft dem Arbeitnehmer aber zunächst nicht weiter, denn er muss auch einen solchen unzulässigen Wi­der­ruf des be­reits gewähr­ten Ur­laubes durch den Ar­beit­ge­ber beachten, sofern dieser vor Ur­laubs­an­tritt erfolgt. Will der Arbeitnehmer den Urlaub gleichwohl in jedem Falle antreten, bleibt diesem nur der Weg zum Arbeitsgericht. Ohne anwaltliche Hilfe wird dies dem Arbeitnehmer kaum gelingen, denn in diesem Fall ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung erforderlich, die seitens des Arbeitsgerichts sogar noch am Tag des geplanten Urlaubsantritts erlassen werden kann. Wer diesen Weg nicht beschreitet und trotzdem den geplanten Urlaub antritt, nimmt ei­ne sog. Selbst­be­ur­lau­bung vor, die zur verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann, dies auch als außerordentliche Kündigung. Folgt der Arbeitnehmer den rechtswidrigen Weisungen des Arbeitgebers und tritt den Urlaub nicht an, so ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Schadenersatz verpflichtet, der nicht nur in den vergeblichen Aufwendungen besteht, etwa durch verlorene Anzahlungen o.ä.

    Erfolgt der Widderuf des Urlaubs jedoch nach bereits erfolgtem Urlaubsantritt, braucht der Arbeitnehmer diesen Widerruf nicht zu beachten. Er muss weder seinen Urlaub abbrechen, noch muss er irgendwelche rechtlichen Schritte einleiten.

    Widerruf des Urlaubs
    Andrea KahleRechtsanwältin