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    Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag ist in der Praxis häufig anzutreffen und grundsätzlich zulässig,  wenn das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB eingehalten wurde. Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages verliert der Arbeitnehmer allerdings jeglichen Kündigungsschutz. Vorsicht ist geraten bei überraschender Vorlage eines solchen Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber, wie dies beispielsweise häufig geschieht, wenn der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Raum steht. Der Arbeitnehmer wird mit einem Sachverhalt konfrontiert, der in der Regel den Tatsachen entspricht. Die drohende Rechtsfolge im Falle der Verweigerung der Unterschrift in der Situation, nämlich die außerordentliche Kündigung, ist selten das „schlimmere Übel“, denn auch der Ausspruch deiner außerordentlichen Kündigung ist hinsichtlich deren Wirksamkeit an hohe Hürden geknüpft. Man begibt sich mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag nahezu jeglicher gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit. Unsere Empfehlung in derartigen Situationen lautet im Grunde immer, sich 1 oder 2 Tage Bedenkzeit auszubedingen und in diesem Zeitraum unverzüglich professionellen anwaltlichen Rat einzuholen. Wir stehen in solchen Fällen stets mit einem unserer Rechtsanwälte sofort für einen Termin zur Verfügung, dies notfalls auch außerhalb unserer Geschäftszeiten und am Wochenende, sofern der Termin zuvor telefonisch vereinbart wurde.

    Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der sog. Abwicklungsvertrag. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung über die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung. Vergleichsabschlüsse im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses aufgrund einer zuvor ausgesprochenen Kündigung sind rechtsdogmatisch ebenfalls als Abwicklungsvertrag anzusehen.

    Aufhebungsvertrag
    Andrea KahleRechtsanwältin