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    Die Unternehmensmitbestimmung ist in dem sog. Drittelbeteiligungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz (Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer) sowie in dem Montan-Mitbestimmungsgesetz (Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie) geregelt.

    Unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 fallen vollständig heute nur noch unter 40 Unternehmen. Hiernach haben die Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten, wenn das Unternehmen eine Aktiengesellschaft, GmbH oder bergrechtliche Gewerkschaft ist und mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt.

    Das Drittelbeteiligungsgesetz (Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat) übernahm die noch gültigen Teile des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952. Die Regelungen des Gesetzes betreffen die Drittel-Beteiligung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Aktien- und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit bis zu 2000 Beschäftigten (Ausnahme: Familiengesellschaften mit weniger als 500 Beschäftigten sowie Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern, die neu gegründet oder aus einer anderen Rechtsform umgewandelt wurden).

    Das Mitbestimmungsgesetz (Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer) regelt die Unternehmensmitbestimmung in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Beschäftigten. Unabhängig von der Größe der Aufsichtsräte, die sich wiederum nach der Beschäftigtenzahl richtet, sind Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat jeweils mit gleicher Stimmenzahl vertreten.

    Unternehmensmitbestimmung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Unternehmensmitbestimmung
    Andrea KahleRechtsanwältin