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    Es gibt immer wieder Fälle, in denen Arbeitgeber versuchen, eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Manchmal soll ganz einfach die Stundenzahl heruntergesetzt werden, manchmal eine bislang gewährte Sonderleistung (Firmenfahrzeug mit Privatnutzung, Gratifikation, Weihnachtsgeld o.ä.) gestrichen werden, die im Laufe der Zeit „lästig“ geworden ist. Anderserseits möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis als solches nicht der Beendigung zuführen. Die Teilkündigung des Arbeitsvertrages bzw. die Kündigung einzelner Bestandteile desselben ist rechtlich nicht zulässig. Schließlich handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis nicht um einen Wohnraummietvertrag nebst Garagenmietvertrag, sondern um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Bestehen allerdings neben dem Arbeitsverhältnis weitere vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber, seien diese auch anlässlich des Arbeitsverhältnisses begründet worden, etwa die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens, ist die Kündigung desselben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen möglich.

    Möchte der Ar­beit­ge­ber sich also von „lästigen“ Bestandteilen des Arbeitsvertrages lösen, steht ihm ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers lediglich das Instrument der Änderungskündigung zur Verfügung unter den dort genannten nicht immer leicht zu erfüllenden Voraussetzungen. Zudem läuft er Gefahr, den Mitarbeiter aufgrund der Kündigung beispielsweise an die Konkurrenz zu verlieren und ggf. sogar noch eine Abfindung leisten zu müssen.

    Teilkündigung
    Andrea KahleRechtsanwältin