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    Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Gerichte für Arbeitsrechtsachen anrufen. Das Arbeitsgerichtsgesetz unterscheidet nach

    • Arbeitsgerichten (1. Instanz)
    • Landesarbeitsgerichten (2. Instanz)
    • Bundesarbeitsgericht (3. Instanz).

    Rechtsanwälte der Kanzlei Oehlmann vertreten Sie bundesweit an allen genannten Gerichten, selbstverständlich auch bei dem „vor unserer Haustür“ gelegenen Bundesarbeitsgericht in Erfurt. In gewissen Fallkonstellationen (z.B. Geschäftsführer) sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte sachlich zuständig, in der Regel in Anbetracht des Streitwertes das jeweils örtlich zuständige Landgericht.

    Die Rechtswegszuständigkeit der Arbeitsgerichte erfasst ohne Rücksicht auf den Streitwert alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag (z.B. wegen Entgelt, Entgeltfortzahlung, Schadenersatz, Kündigung, Urlaub, Urlaubsgeld, Herausgabe von Arbeitspapieren oder Ausstellung eines Zeugnisses), auf Streitigkeiten der Tarifpartner untereinander und auf Streitsachen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort, anderenfalls nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (z.B. Wohnsitz, Betriebssitz).

    Hauptfälle gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Individualarbeitsrecht) sind

    • Feststellungsklage, => Kündigungsschutzklage
    • Leistungsklage, hier z.B. im Zusammenhang mit rückständigem Lohn, => Lohnklage
    • Einstweilige Verfügung, z.B. bei Widerruf des gewährten Urlaubs vor Urlaubsantritt, Weiterzahlung von Gehalt, Durchsetzung einer vorläufigen Weiterbeschäftigung, Herausgabe von Arbeitspapieren
    Prozess
    Andrea KahleRechtsanwältin