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    In nahezu jedem Arbeitsvertrag findet sich eine Klausel, in der die seitens des Arbeitnehmers geschuldete Vorgehensweise geregelt ist, wie im Falle der Arbeitsverhinderung etwa durch Krankheit zu verfahren ist. Früher generell üblich und heute auch noch in den Köpfen vieler Arbeitnehmer ist die Pflicht, im Falle der Arbeitsverhinderung erst nach dem dritten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen zu müssen. Bestärkt wird diese Annahme durch § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, ist jedoch heute in einer Vielzahl von Fällen falsch:


    § 5 EntgFG Anzeige- und Nachweispflichten

    (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

    (2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.


    Dort ist aber auch geregelt, dass der Arbeitgeber eine frühere Vorlage verlangen kann.  Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung bzw. Krankheit vorlegen zu müssen, kann in dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Klausel wirksam!

    Selbstverständlich besteht daneben weiterhin die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung in Kenntnis zu setzen, im Regelfall ist dies spätestens zu Arbeitsbeginn. Nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa Verkehrsunfall o.ä., kann eine spätere Information gerechtfertigt sein. In jedem Falle ist zu beachten, dass diese Pflicht auch dann besteht, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet, vgl. hierzu auch die Seite Erkrankung und Urlaub.

    Krankheit
    Andrea KahleRechtsanwältin