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Die Kündigung im Arbeitsrecht ist der Hauptstreitpunkt schlechthin bei arbeitsrechtlichen Konflikten. Schließlich bedeutet dies den Wegfall der Erwerbsgrundlage für den Arbeitnehmer, nahezu immer seiner einzigen Einkommensquelle und eben auch nicht selten der gesamten Familie. Gleichwohl muss es einem Unternehmen ermöglicht werden, sich von Arbeitnehmern im Falle des Vorliegens zureichender Gründe zu trennen. Denn auch für das Unternehmen kann das etwa durch restriktive Gesetze erzwungene Festhalten an Arbeitnehmern existenzielle Folgen bis hin zur Insolvenz und der damit verbundenen Vernichtung einer weit größeren Anzahl von Arbeitsplätzen haben.
Der deutsche Gesetzgeber versucht im Vergleich zu anderen Ländern, in denen wir beratend tätig sind, durchaus erfolgreich, ein feines Austarieren der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien vorzunehmen, in dem er den Kündigungsschutz so weit wie möglich an den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer ausrichtet, zugleich jedoch auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung trägt, sich in bestimmten Fällen mit vertretbarem Aufwand auch von einem Arbeitnehmer trennen zu können. Dies wird durch unterschiedliche Kündigungsarten gewährleistet, die an die unterschiedlichen Kündigungsgründe anknüpfen. Es wird wie folgt unterschieden:
- Betriebsbedingte Kündigung
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Außerordentliche Kündigung
- Verdachtskündigung
- Änderungskündigung
- Teilkündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Deswegen bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung nicht des Einverständnisses des anderen Vertragspartners. Neben den genannten arbeitgeberseitigen Kündigungen kann natürlich auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen. Er hat sich dabei lediglich an gesetzliche oder vertraglich (wirksam) vereinbarte Frist- und Formvorschriften zu halten. Einer Begründung der Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf es hingen nicht.
Eine Kündigung kann grundsätzlich nicht zurück genommen werden! In der Rücknahmeerklärung liegt dann ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, welches zur Entstehung bzw. Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses der Annahme des ehemaligen Vertragspartners bedarf. Wir empfehlen manchmal in Arbeitsgerichtsverfahren, gleichwohl eine Kündigung zurückzunehmen, um den klagenden Arbeitnehmer klaglos zu stellen. Ist dieser dann mit der Rücknahme nicht einverstanden, was sein „gutes Recht“ ist, würde jedoch eine Weiterverfolgung der Kündigungsschutzklage dann wohl nicht mehr mit einem entsprechenden Rechtschutzbedürfnis ausgestattet sein. Man bringt die andere Vertragspartei damit in eine „Zwickmühle“, was sich teilweise als sehr wirkungsvoll erweisen kann, insbesondere wenn völlig überzogene Abfindungsvorstellungen vorherrschen.