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    Die Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer kommt in der Praxis gar nicht so selten vor, sei es, weil der Arbeitgeber einen bereits gewährten Urlaub vor Urlaubsantritt widerruft oder sei es, weil der Arbeitgeber Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt hat. Auch die „Flucht“ in die Krankheit, während der dann der gewünschte Urlaub durchgeführt wird, ist einer der Wege, den Arbeitnehmer „gern“ beschreiten. Der Fall der unabgestimmten Urlaubsverlängerung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen. Vor derartigen Eigenmächtigkeiten ist dringend zu warnen!

    Durch die Selbstbeurlaubung verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Im Falle der ausdrücklichen Ablehnung eines zuvor geäußerten Urlaubswunsches durch den Arbeitgeber geht das Bundesarbeitsgericht von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung (erheblicher Pflichtverstoß) aus, die nicht nur eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, sondern sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Ausschlussfrist für den Arbeitgeber nach § 626 Abs.2 BGB (2 Wochen) beginnt für diesen erst nach Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, den Arbeitnehmer noch vor Ausspruch der Kündigung anzuhören, anderserseits um den Problemen des Zugangs einer Kündigung während der bekannten Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers zu entgehen.

    Selbstbeurlaubung
    Andrea KahleRechtsanwältin