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Als verhaltensbedingte Kündigung wird eine arbeitgeberseits ausgesprochene Kündigung bezeichnet, wenn der Arbeitnehmer gegen die ihn treffenden rechtlichen Pflichten verstoßen hat und dem Arbeitgeber daher die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Die Rechtsprechung hat vier Voraussetzungen herausgearbeitet, die kumulativ vorliegen müssen, damit die verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist:
- Der gekündigte Arbeitnehmer muß einen erheblichen Pflichtverstoß begangen haben.
- Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muß rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein.
- Die Kündigung muß verhältnismäßig sein, dem Arbeitgeber darf kein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung stehen, etwa eine Abmahnung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
- Das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Beispielhaft zu nennen für derartige erhebliche Pflichtverstöße sind die Arbeitsverweigerung, permanente Verspätungen oder Leistungsdefizite. Im Bereich des Verstoßes gegen sog. arbeitsvertragliche Nebenpflichten sind zu nennen Beleidigungen oder Tätlichkeiten, Diebstähle und Unterschlagungen jeweils im betrieblichen Umfeld (Auffälligkeiten auf der privaten Ebene ohne Einfluss auf das betriebliche Umfeld rechtfertigen in der Regel keine verhaltensbedingte Kündigung) aber auch sonstige Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, etwa ein Alkoholverbot oder Verbote der privaten Internet- oder Telefonnutzung.
Selbst in auf den ersten Blick vermeintlich eindeutigen Fällen rechtfertigen derartige Fehlverhaltensweisen oftmals eine außerordentliche Kündigung nicht. Auch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wird von der Rechtsprechung angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer nur als ultima ratio angesehen und dem Arbeitgeber zugemutet, zuvor eine Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer auszusprechen. Bei Vermögensdelikten hingegen, so geringwertig die Beträge auch sein mögen, neigt die Rechtsprechung eher dazu, dies als ausreichend anzusehen. Ist eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, wird der Arbeitnehmer in der Regel nicht ohne anwaltlichen Beistand auskommen können. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Arbeitgeber, denn die durch die Rechtsprechung immer weiter ausgedehnte Grauzone in diesem Bereich lässt eine zuverlässige Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber in den seltensten Fällen zu.