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    Ein Arbeitsverhältnis kann mittels Anfechtung einer Beendigung zugeführt werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde. Hier handelt es sich um einen oft übersehenen Beendigungstatbestand, der aus unserer Sicht viel häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein könnte, als dies in der Praxis tatsächlich vorkommt.

    Beispiele aus der (auch verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung:

    • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2015 – 3 Sa 46/14 –, Rn. 14, juris: „Die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht B. hat in dem die Berufung des Klägers zurückweisenden rechtskräftigen Urteil vom 23. März 2011 (Az: 19 Sa 00/00, Bl. 1004-1024 der LAG-Akte) festgehalten, dass die E. KG den Arbeitsvertragsschluss wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Der Kläger habe bei seiner Einstellung im Lebenslauf und durch Beifügung eines falschen Zeugnisses eine mehr als 10jährige durchgehende Vorbeschäftigung als Leiter der Entwicklungsabteilung bei der w. AG vorgetäuscht. Eine entsprechende Zeugenaussage werde durch eine Reihe von Indizien bestätigt. Insbesondere sei hier von Bedeutung, dass der Kläger sich nicht nur bei der Beklagten mit einem falschen Lebenslauf beworben habe, sondern auch bei mindestens zwei weiteren Firmen, nämlich der Firma S. GmbH und dem hiesigen Beklagten. Diese Parallelität und insbesondere auch die textliche Übereinstimmung der Abschlusszeugnisse ließen sich nicht überzeugend damit erklären, die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers hätten sich gegen diesen verschworen, um ihre Prozesse gegen den Kläger erfolgreich führen zu können. Ein weiteres Indiz sei, dass der Kläger mit der Abschlussbeurteilung der Universität J. ein weiteres falsches Dokument vorgelegt habe.“
    • Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02. Dezember 2015 – 1 L 5/14 –, Rn. 53, juris: „Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2009 (Az.: 5 A 183/08 HAL) hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg mit Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 rechtmäßigerweise die Zulassung des Klägers zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben und den Ausbildungsvertrag vom 29. Juli/27. August 2007 mit Erklärung vom 5. Juni 2008 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Anfechtung des Ausbildungsvertrages bewirkt gem. § 142 BGB seine Nichtigkeit von Anfang an. Ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, das einen Anspruch auf die dem Kläger gezahlte Unterhaltsbeihilfe begründet, bestand danach in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die ihm gezahlte Unterhaltsbeihilfe nach den Grundsätzen des sog. „faktischen Arbeitsverhältnisses.“

    Eine Anfechtung beseitigt normalerweise den angefochteten Vertrag rückwirkend (ex tunc). Leistungen werden rückabgewickelt. Da man eine bereits erbrachte Arbeitsleistung nicht rückabwickeln kann, wirkt die Anfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses (sog. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis) nicht rückwirkend, sondern mit sofortiger Wirkung (ex nunc).

    Anfechtung
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Anfechtung
    Andrea KahleRechtsanwältin