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    Die Vereinbarung einer Probezeit ist der Regelfall bei Abschluss eines Arbeitsvertrages. Grundsätzlich ist eine sechsmonatige Probezeit ausreichend. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es eine gesetzliche Höchstdauer nicht gäbe. In seltenen Ausnahmefällen (hier: Schwerbehinderter mit mangelhaften Arbeitsleistungen trotz intensiver Einarbeitung) allerdings hat das Bundesarbeitsgericht gleichermaßen entschieden, dass die Probezeit auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehen darf.

    Wir empfehlen in aller Regel die Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit, dies allerdings mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass in den Fällen, in denen sich gegen Ende der zunächst vereinbarten Zeitdauer abzeichnet, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen nicht genügt, zugleich aber die Hoffnung besteht, dass der Arbeitnehmer in einer sodann zu vereinbarenden Verlängerung der Zeitdauer um weitere 3 Monate seine Leistungen verbessern kann, mit diesem ein offenes Gespräch geführt wird. Gegenstand des Gespräches ist dann, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass seine Leistungen nicht den Anforderungen entsprechen und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bevorsteht. In einigen Fällen wird der Arbeitnehmer seinerseits eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses etwa wegen Überforderung o.ä. nicht wünschen. In anderen Fällen wird der Arbeitnehmer die ihm angebotene neue Chance dankbar nutzen und sich in der verlängerten Probezeit bewähren.

    Dieser Lösungsansatz ist in rechtlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen, als die anfängliche Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit. Sie bietet allerdings den psychologischen Vorteil einer zuvor definierten zeitlichen Sollbruchstelle des Arbeitsverhältnisses bereits nach einem relativ kurzen zeitraum, innerhalb dessen nach unserer Erfahrung nahezu immer ein vertiefter Eindruck von der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers möglich ist. Hinsichtlich der Motivation des Arbeitnehmers und der Identifikation mit dem Unternehmen ist die Inaussichtstellung einer kurzen Erprobungsphase nicht zu unterschätzen, denn erst nach Ablauf wird der Arbeitnehmer Entscheidungen wie Wohnungswechsel oder Anschaffung eines Fahrzeuges o.ä. treffen wollen. Die Zeit der definierten Unsicherheit des Arbeitsverhältnisses ist dann vorbei.

    Weitere Informationen zum Thema „Probezeit“ erhalten Sie hier auf der informativen Website. Der Betreiber hat uns die Verlinkung freundlicherweise gestattet.

    Probezeit
    Andrea KahleRechtsanwältin