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    Die Vergütung ist das zentrale Thema jeglicher Tätigkeit auf arbeitsvertraglicher oder sonstiger Basis. Die Vergütung wird auch „Lohn“ oder Gehalt oder zusammengefasst „Arbeitsentgelt“ genannt. Lange Zeit galt die Unterscheidung zwischen Lohn und Gehalt als das Abgrenzungsmerkmal zwischen sog. Arbeitern und Angestellten. Der Arbeiter erhielt Lohn, der Angestellte Gehalt. Praktische Bedeutung hat diese Unterscheidung heute kaum mehr mit Ausnahme der Berechnungsgrundlagen. Wenn und soweit der Lohn nach tatsächlicher Arbeitsleistung oder nach hergestellter Stückzahl abgerechnet wird, kann der Lohn teilweise starken Schwankungen unterworfen sein. Das Gehalt hingegen ist ein fixer und monatlich gleich bleibender Betrag, gleich wie viele Arbeitstage der Monat hat.

    Immer dann, wenn Leistungen wie ein Arbeitnehmer erbracht werden, hat der Leistungserbringer Anspruch auf angemessene (übliche) Vergütung, denn niemand kann (außer bei Gefälligkeitstätigkeiten etwa im familiären Umfeld oder in der Nachbarschaft) erwarten, dass Tätigkeiten ohne jegliche Vergütung erfolgen. Daher hat man auch dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn ein Arbeitsvertrag lediglich mündlich geschlossen wurde oder sogar ohne ausdrücklich Vereinbarung beispielsweise konkludent durch schlüssiges Verhalten.

    Arbeitsvertragliche Vergütungen sind grundsätzlich frei aushandelbar. In diesem Zusammenhang existieren jedoch zahlreiche Vorschriften beispielsweise über Lohnuntergrenzen, die in einem Tarifvertrag geregelt sein können, sich aus dem Mindestlohngesetz ergeben, über das „Instrument“ des sittenwidrigen Lohnwuchers zu einer Grenzziehung führen oder aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz abgeleitet werden.

    Vergütungsbestandteile sind u.a. auch Einmalzahlungen

    • sog. 13. Gehalt
    • Weihnachtsgeld
    • Urlaubsgeld
    • andere Sonderzahlungen

    oder variable Zahlungen

    • Zulagen (Erschwernis- und Sozialzulagen)
    • Zuschläge (z.B. für Überstunden, Sonntags- oder Nachtarbeit)
    • Zuschüsse (Fahrtkosten, Essen)
    • Provisionen
    • Zielvereinbarungen (quantitativ und/oder qualitativ)

    oder Sachleistungen mit geldwertem Charakter

    • Dienstwagen mit Privatnutzung
    • Kost und Logis
    • Geschenke
    • Belegschaftsaktien
    Vergütung
    Andrea KahleRechtsanwältin