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    Es kommt immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer aus den verschiedensten Gründen nicht seinen vollen Jahresurlaub in dem entsprechenden Kalenderjahr nehmen kann. In diesem Falle muss eine Urlaubsübertragung auf das Folgejahr erfolgen, ansonsten geht der Urlaubsanspruch ersatzlos unter. Die Urlaubsübertragung auf die ers­ten drei Mo­na­te des Fol­ge­jah­res ist nämlich ei­ne gesetzliche Ausnahme und nicht der automatische Regelfall, vgl. hierzu § 7 BUrlG.

    Lie­gen bei dem Arbeitnehmer sol­che drin­gen­den be­trieb­li­chen oder in seiner Per­son lie­gen­den Gründe für ei­ne Über­tra­gung des Ur­laubs nicht vor, dann erlischt der Resturlaub. Hier hilft nur eine entgegenstehende individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder eine gleichlautende be­trieb­li­che Übung, wonach der Arbeitgeber bei allen Arbeitnehmern auch in der Vergangenheit stets eine Übertragung auf die ersten 3 Monate des Folgejahres vorgenommen hat.

    Hat hiernach eine Urlaubsübertragung stattgefunden, ist dieser zwingend bis zum 31.3. des Folgejahres zu nehmen, da dieser ansonsten endgültig verfällt, vgl. wiederum § 7 BUrlG. Hat der Arbeitnehmer hingegen in den ersten 3 Monaten des Folgejahres Urlaub beantragt und wurde ihm dieser seitens des Arbeitgebers nicht gewährt, so ist danach zu unterscheiden, ob die Versagung grundlos erfolgte oder nicht. Lagen dringende betriebliche oder sonstige Gründe für die Versagung vor, so verbleibt es bei dem Verfall. Erfolgte die Versagung jedoch grundlos, steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadenersatzanspruch zu, der auf  Naturalrestitution gerichtet ist, d.h. der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Form von Urlaubstagen zu gewähren und nicht Geldersatz zu leisten.

    Urlaubsübertragung
    Andrea KahleRechtsanwältin