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Die auflösende Bedingung führt zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, falls bzw. wenn ein zuvor vereinbartes Ereignis eintritt, dessen Eintreten jedoch (zeitlich oder tatsächlich) ungewiss ist. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang die häufig anzutreffende Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch mit dem Beginn der Altersrente eintritt.
Hier unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die entsprechende Klausel in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden TArifvertrag oder wirksam einzelvertraglich vereinbart wurde oder ob diese in einem vorformulierten Klauselwerk (Allgemeine Geschäftsbedimngugen) des Arbeitgebers enthalten ist. Die erste Fallgruppe wird für zulässig erachtet, da diese auflösende Bedingung sachlich gerechtfertigt sei, was nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung generell sein soll.
In der anderen Fallgruppe muss das Arbeitsverhältnis gleichwohl durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag einer Beendigung zugeführt werden, die Formularklausel wäre insoweit unwirksam.