Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Die Kündi­gungs­schutz­kla­ge ist die häufigste Klage vor den Arbeitsgerichten. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung und ist der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet, sollte in jedem Falle Kündigungsschutzklage erhoben werden. Eine offenkundige Unwirksamkeit einer Kündigung ist beispielsweise bereits dann gegeben, wenn

    • die Kündigung nicht schriftlich erklärt worden ist
    • ein im Unternehmen bestehender Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden ist
    • der Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrates ist (nur außerordentliche Kündigung möglich)
    • der Arbeitnehmer Wahlbewerber für den Betriebsrat ist bis zur Betreiebsratswahl
    • der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorliegt
    • der weibliche Arbeitnehmer schwanger ist und die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt war oder spätestens 2 Wochen nach der Kündigung bekanntgegeben wird (außerordentliche Kündigung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig)
    • in der Elternzeit des Arbeitnehmers, wenn keine gesonderte behördliche Erlaubnis vorliegt
    • es sich um einen Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit handelt (nur außerordentliche Kündigung möglich)
    • es sich um einen Zeitarbeitsvertrag handelt, bei dem die ordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist
    • ein Betriebsübergang vorliegt
    • es sich um eine Massenentlassung handelt, die nicht angezeigt worden ist
    • der Arbeitnehmer Pflegezeit in Anspruch nimmt, wenn keine gesonderte behördliche Erlaubnis vorliegt

    Mit der Erhebung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge wird begehrt, dass das Ar­beits­ge­richt die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung fest­stel­lt. Arbeitnehmer sollten sich im Zweifelsfalle immer anwaltlich beraten lassen. Entgegen vieler anderer Kollegen empfehlen wir aus Kostengründen nach der kostengünstigen Erstberatung nicht selten, dass der Arbeitnehmer selbst Klage einreicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erklärt. In rechtlich oder tatsächlich komplexer gelagerten Fällen ist jedoch nach unserer Auffassung die anwaltliche Prozessvertretung unabdingbar. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise eine Abfindung über die Erlangung eines Auflösungsurteils erreicht werden soll und nicht im Rahmen eines Abfindungsvergleiches.

    Kündigungsschutzklage
    Andrea KahleRechtsanwältin
    Kündigungsschutzklage
    Thomas HansenRechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht