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Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen – arbeitsvertraglich nicht abdingbaren – Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieses ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) normiert. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um den Mindesturlaub, so auch die offizielle Bezeichnung des Gesetzgebers als Mindesturlaubsgesetz. Weitere und insbesondere weitreichendere Regelung zu dem individuellen Urlaubsanspruch finden sich jedoch nahezu immer im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem für das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Dauer des Urlaubs
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Weitere Regelungen finden sich auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
§ 19 Urlaub
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
- 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
- 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
- 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
(4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.
- Abstimmung der Urlaubszeiten
- Widerruf des Urlaubs
- Selbstbeurlaubung
- Urlaubsübertragung
- Erkrankung und Urlaub
- Urlaubsabgeltung