Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Jeder Ar­beit­neh­mer hat einen ge­setz­li­chen – arbeitsvertraglich nicht abdingbaren – An­spruch auf be­zahl­ten Ur­laub. Dieses ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) normiert. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um den Mindesturlaub, so auch die offizielle Bezeichnung des Gesetzgebers als Mindesturlaubsgesetz. Weitere und insbesondere weitreichendere Regelung zu dem individuellen Urlaubsanspruch finden sich jedoch nahezu immer im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem für das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.


    § 1 Urlaubsanspruch

    Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

    § 2 Geltungsbereich

    Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

    § 3 Dauer des Urlaubs

    (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

    (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.


    Weitere Regelungen finden sich auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

    § 19 Urlaub

    (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

    (2) Der Urlaub beträgt jährlich

    1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
    2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
    3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

    Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

    (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

    (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.


    Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie Darlegungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Urlaub, so u.a.
    • Abstimmung der Urlaubszeiten
    • Widerruf des Urlaubs
    • Selbstbeurlaubung
    • Urlaubsübertragung
    • Erkrankung und Urlaub
    • Urlaubsabgeltung
    Urlaub
    Andrea KahleRechtsanwältin