Vergütungsvereinbarungen

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Vergütungsvereinbarungen haben seit dem Inkrafttreten des RVG erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie sind unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich zulässig. Es sollte darauf geachtet werden, dass in jedem Einzelfall überlegt wird, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet ist und welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist.

Arten von Vergütungsvereinbarungen

Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:

  • Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung
  • Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr
  • Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
  • Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen

Form der Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarungen bedürfen nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt sein und dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie haben einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.

Inhalt von Vergütungsvereinbarungen

Beim Inhalt ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Die gesetzliche Vergütung darf jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig.

Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

Wird z. B. eine Zeitvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart, ohne dass vorher klar ist, ob die gesetzlichen Gebühren möglicherweise höher ausfallen könnten, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass in die Vereinbarung ein Hinweis aufgenommen wird, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden.

Bei der Verwendung von Mustern oder vorformulierten Vergütungsvereinbarungen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet. Bei Verbraucherverträgen gilt nach § 310 Abs. 3 BGB die Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen vom Rechtsanwalt gestellt worden sind. Ist der Mandant Unternehmer, finden die einzelnen Klauselverbote zwar keine Anwendung. Häufig wird sich dieselbe Rechtsfolge aber aus dem Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB ergeben, der auch für die Unternehmerverträge gilt.

Angemessenheit der vereinbarten Vergütung

Die Frage über die angemessene Höhe einer vereinbarten Vergütung beschäftigt die Gerichte seit langem. Grundsätzlich wird eine unangemessene Höhe von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Problematisch ist, dass generell nicht festzulegen ist, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Als Anhaltspunkt kann der Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vom 24.09.2005 dienen:

  1. Eine Vereinbarung, die beinhaltet, dass das 5 bis 6fache der gesetzlichen Höchstgebühr nicht überschritten wird, ist nicht unangemessen.
  2. Bei Vergütungsvereinbarungen, die das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreiten, muss der Maßstab der Aufwandsbezogenheit (so etwa der Zeitaufwand) herangezogen werden.
  3. Die vereinbarte Zeitvergütung ist dann angemessen, wenn der Stundensatz angemessen ist und der Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt wird.

Anlässlich der 60. Tagung der Gebührenreferenten am 24.4.2010 wurde dieser Beschluss im vollen Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bestätigt.

Sollte ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass der Anwalt überhaupt keine Vergütung erhält. § 3a Abs. 2 RVG sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann.

Vor der Herabsetzung hat das Gericht nach § 3a Abs.2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

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