StbK Hessen, Pressemitteilung vom 4.11.2010

Damit Arbeitnehmer Bewirtungskosten für Kollegen als Werbungskosten abziehen können, muss der Anlass der Veranstaltung beruflich veranlasst sein. Nach dem Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 6 K 2907/08) zählen hierzu auch der Ein- und Ausstand sowie Abschiedsfeiern, Weihnachtsfeiern und Bewirtungen anlässlich von Jubiläum, Beförderung und Amtseinführung. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig, d.h. die für Unternehmer geltende Abzugsbeschränkung auf 70 % der Kosten gilt für Arbeitnehmer nicht.