Nachfolgend ein Beitrag vom 29.11.2017 von Schulze, jurisPR-ArbR 48/2017 Anm. 5

Leitsatz

Eine Betriebsvereinbarung über eine Belastungsstatistik, die durch eine technische Überwachungseinrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gedeckt.

A. Problemstellung

In Betriebsvereinbarungen über technische Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird in der Regel versucht, Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Besondere Schwierigkeiten entstehen dann, wenn Auswertungen den grundlegenden Zweck einer eingesetzten Software oder einer sonstigen technischen Einrichtung darstellen. Dann bedarf es einer genauen Interessenabwägung, aber auch einer Antwort auf die Frage, ob die beabsichtigten Regelungen überhaupt geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Beteiligten stritten um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung durch Einigungsstellenspruch zum Thema „Belastungsstatistik.
Die Arbeitgeberin ist eine Versicherung mit mehreren Schadenaußenstellen, die untereinander und auch jeweils intern unterschiedlicher Arbeitsbelastung ausgesetzt sind. Mit der Betriebsvereinbarung war bezweckt, eine vergleichende Analyse vornehmen zu können sowie die Gründe des Ungleichgewichts aufzudecken. Dadurch sollte eine bessere Verteilung des Arbeitsanfalls auf alle Außenstellen und innerhalb einer Einrichtung erreicht werden. Der diesbezüglich gefasste Spruch der Einigungsstelle sah u.a. vor, dass auf Grundlage sog. „Bewegungsdaten“ Auswertungen auf Gruppenebene vorgenommen werden, bei Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes einzelner Arbeitnehmer aber auch diese rein quantitativen Einzelwerte eines Mitarbeiters ausgewertet werden sollten. In 1-, 4- oder 26-Wochenansichten sollten diese Auswertungen auf Sacharbeiterebene fortgeschrieben werden.
Das ArbG Bamberg (Beschl. v. 05.02.2013 – 4 BV 9/12) wie auch das LArbG Nürnberg (Beschl. v. 06.05.2015 – 4 TaBV 8/13) sahen die von der Einigungsstelle getroffenen Regelungen als geeignet, erforderlich und angemessen an, um der Zielsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung zu entsprechen, mit der Belastungsstatistik Ungleichgewichte in der Belastungssituation der Schadensaußenstellen und der dort tätigen Mitarbeiter zu erkennen und zu analysieren, um anschließend steuernd eingreifen zu können. Der Spruch der Einigungsstelle habe auch nicht die Pflicht nach § 75 Abs. 2 BetrVG verletzt, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die vom Betriebsrat beanstandeten Regelungen zur Kontrolle, Auswertung, Dokumentation und Nutzung der aufgezeichneten Daten hätten sich innerhalb des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens bewegt und neben den Belangen der Arbeitgeberin auch die der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt.
Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Es hat festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik für Schadenaußenstellen“ unwirksam ist.
Das BAG sah in der zu beurteilenden Betriebsvereinbarung einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Zwar könne dieses auch durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden und es handele sich grundsätzlich um ein legitimes Anliegen des Arbeitgebers, einer unterschiedlichen Belastungssituation entgegenzutreten. Es sei allerdings bereits fraglich, ob das Mittel der Belastungsstatistik tauglich sei, dieses Ziel zu erreichen.
Die Tauglichkeit unterstellt, sei die Regelung aber auch nicht verhältnismäßig, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu den Interessen des Arbeitgebers stehe. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung beschreibe die lückenlose, dauerhafte und detaillierte Erfassung des wesentlichen Aufgabenbereichs der Sachbearbeiter. Das BAG sah in diesen permanenten, noch dazu rein quantitativen und damit den Aspekt der Schwere einer Aufgabe unberücksichtigt lassenden Auswertungen, die Ursache für einen nicht zu rechtfertigenden Anpassungs- und Leistungsdruck. Denn die Arbeitnehmer müssten während ihrer gesamten Arbeitszeit davon ausgehen, dass ihr wesentlicher Arbeitsbereich überwacht werde. Dies führe zu dem nicht zu rechtfertigenden Druck, möglichst jederzeit unauffällige Kennzahlen zu produzieren, zumal eine zeitliche Begrenzung der Erfassung einzelner Arbeitsschritte nicht vorgesehen war. Die weiteren Regelungen der Betriebsvereinbarung bauten auf dieser unangemessenen Regelung auf. Das BAG erklärte sie daher insgesamt für unwirksam.

C. Kontext der Entscheidung

Regelungszweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mittels Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind. Das Mitbestimmungsrecht bezweckt nicht den Schutz vor jeglicher Überwachung, wohl aber vor den besonderen Gefahren, die sich für das Persönlichkeitsrecht aus dem Einsatz technischer Einrichtungen ergeben können (vgl. BAG, Beschl. v. 30.08.1995 – 1 ABR 4/95). Insofern steht es in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebot des § 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
Das BAG hat bereits 2008 mit seinem Beschluss zur Videoüberwachung im Betrieb den Maßstab, an den sich die Einigungsstelle bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle mittels EDV zu halten hat, festgelegt (vgl. BAG, Beschl. v. 26.08.2008 – 1 ABR 16/07). Hiernach muss die Einigungsstelle bei der Ausübung ihres Ermessens insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die getroffenen Regelungen müssen also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das BAG zweifelte zu Recht bereits an der Geeignetheit der Belastungsstatistik, eine bessere Arbeitsverteilung zu erreichen und die Gründe für das Ungleichgewicht aufzudecken. Auch die Auffassung, die Regelung zur Auswertung sei unangemessen, ist richtig. Eine solch weitreichende und permanente Überwachung der Arbeitnehmer, bei welcher diese nicht einmal selbst erkennen können, wie sich die eigene Performance darstellt und ob sie sich innerhalb oder außerhalb des Toleranzbereiches befinden, macht sie zum Objekt einer Kontrolle, derer sie sich nicht entziehen können.
Das BAG hat mit erfreulicher Deutlichkeit die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer als hohes Gut verteidigt. Allenfalls in Arbeitsbereichen, in denen ausschließlich quantitative Ergebnisse zählen, wie etwa der Akkordproduktion, könnte man über ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an solch weitreichenden Auswertungen nachdenken.

Betriebsvereinbarung über Belastungsstatistik als schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer
Matthias FrankRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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