Nachfolgend ein Beitrag vom 14.12.2016 von Gravenhorst, jurisPR-ArbR 50/2016 Anm. 1
Orientierungssätze
1. Haben die Parteien im Prozessvergleich vereinbart, dass die gesamte Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausgezahlt wird, handelt es sich hierbei um eine vereinbarte Leistungszeit. Diese Vereinbarung ist nach der in § 271 Abs. 2 BGB getroffenen Auslegungsregel dahingehend auszulegen, dass zwar der Arbeitnehmer die Abfindung nicht vor Ablauf der Leistungszeit verlangen, der Arbeitgeber sie jedoch vorher bewirken kann.
2. Es besteht keine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Welcher Zuflusszeitpunkt sich für den Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen als günstiger erweist, lässt sich nicht im Voraus für alle Fälle gleich beantworten, sondern hängt von individuellen Faktoren ab, u.a. von dem zu erwartenden Einkommen des Arbeitnehmers in den jeweiligen Steuerjahren und kann deshalb erst im Nachhinein beurteilt werden.
3. Ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte, muss dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren.
A. Problemstellung
Schuldet der Arbeitgeber Ersatz des Steuerschadens, den der Arbeitnehmer erleidet, weil der Arbeitgeber die vereinbarte Kündigungsabfindung bereits im Dezember und nicht im darauffolgenden Januar ausgezahlt hat?
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien haben im April 2011 einen gerichtlichen Auflösungsvergleich geschlossen. Danach sollte das Arbeitsverhältnis (spätestens) mit dem 31.12.2011 enden, falls nicht der Kläger K aufgrund einer sog. Sprinter-Klausel früher ausscheiden würde. Die zu zahlende Abfindung war „sofort entstanden und vererblich. Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt.“ K machte von der Sprinter-Klausel keinen Gebrauch, so dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31.12.2011 endete.
Das Unternehmen zahlte die Abfindung nicht erst Ende Januar 2012 aus, sondern bereits im Dezember 2011. Bei Zahlung im Januar 2012 hätte K rund 5.000 Euro weniger Steuern zahlen müssen. Diesen Steuerschaden hat er eingeklagt, jedoch in allen drei Instanzen verloren.
Das Landesarbeitsgericht hat mit nachfolgender Billigung des BAG die Zahlungsklausel des Vergleichs als bloße Fälligkeitsregel verstanden und das Unternehmen in Anwendung von § 271 Abs. 2 BGB für berechtigt gehalten, die Abfindung bereits im Dezember zu zahlen. Das ist diskussionsbedürftig.
C. Kontext der Entscheidung
Nach dem Vergleichswortlaut sollte die Abfindung „mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt“ werden. Hierin eine bloße Fälligkeitsregel sehen zu wollen, fällt schon vom bloßen Wortlaut her schwer. Bei vergleichsweiser Beendigung eines Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember eines Jahres gilt jedenfalls unter kundigen Thebanern überdies der Erfahrungssatz, dass es aus Vorsorgegründen zweckmäßig ist, die Abfindung nicht bereits im Monat Dezember ausbezahlt zu bekommen, sondern erst zu Beginn des Folgejahres. Sollte der Arbeitnehmer nämlich längere Zeit arbeitslos bleiben, ist es steuerlich in aller Regel günstiger, die Abfindung erst im neuen Kalenderjahr versteuern zu müssen statt zum individuellen Spitzensteuersatz des alten Jahres. Diesen Erfahrungssatz haben die Gerichte nicht beachtet, was auch in der Revisionsinstanz möglich und angebracht gewesen wäre. Eine besondere Zuspitzung erfährt die steuerliche Situation dann, wenn der Arbeitnehmer das ganze nächste Kalenderjahr arbeitslos bleibt. In diesem Fall könnte die im Januar gezahlte Abfindung zu ganz erheblichen steuerlichen Einsparungen im Wege der sog. Fünftelung gemäß den §§ 34, 24 EStG führen.
D. Auswirkungen für die Praxis
Als Prozessvertreter des Arbeitnehmers sowie als Formulierungshilfe leistendes Gericht sollte man möglichst klar formulieren, z.B.:
„Die mit Abschluss des vorliegenden Vergleichs bereits entstandene und vererbliche Abfindung ist zahlbar nicht vor dem 1. Januar und spätestens am 31. Januar (des Folgejahres).“