Nachfolgend ein Beitrag vom 27.4.2016 von Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 17/2016 Anm. 5

Leitsatz

Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.

A. Problemstellung

Nach der arbeitgeberseitigen Kündigung schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten eine Vereinbarung über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Ziel ist es, eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Kündigung zu vermeiden oder zu beenden. Typischerweise erkennt der Arbeitnehmer in der Vereinbarung die Beendigungswirkung der Kündigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an. Hierfür kann er sich Vorteile einhandeln, insbesondere Abfindungszahlungen. In der Praxis werden häufig zusätzlich „Sprinterklauseln“ vereinbart: Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis mit kurzer Frist vorzeitig d.h. vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. Da die vorzeitige Beendigung für den Arbeitgeber vorteilhaft sein kann – er erspart sich ansonsten bis zum Beendigungszeitpunkt entstehende Entgeltansprüche –, vereinbaren die Parteien häufig für den Fall der Ausübung des Beendigungsrechts eine Erhöhung der Abfindungszahlung.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage, in welchem Verhältnis solche Sprinterklauseln zu den gesetzlichen Anforderungen an die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Insbesondere ist Gegenstand, ob die auf eine solche Klausel gestützte Beendigungserklärung dem gesetzlichen Schriftformerfordernis für Kündigungen unterfällt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien hatten zur Beilegung einer zuvor geführten arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung einschließlich Sprinterklausel geschlossen. Danach konnte die Arbeitnehmerin während des Laufes der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch schriftliche Anzeige beenden. Dabei hatte sie eine Ankündigungsfrist von drei Tagen zu beachten. Für jeden Tag des vorzeitigen Ausscheidens sollte sich die der Arbeitnehmerin eingeräumte Abfindung um einen bestimmten Betrag erhöhen.
In der Folge übersandte der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin dem Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin ein Fax-Schreiben, in dem er für die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte. Die Arbeitgeberin erkannte die Beendigung und die deshalb drohende Verpflichtung zu weiteren Abfindungszahlungen nicht an, sondern kündigte erneut, dieses Mal fristlos. Daraufhin leitete die Arbeitnehmerin das vorliegend gegenständliche arbeitsgerichtliche Verfahren ein. Im Streit waren zunächst die Wirksamkeit sowohl der fristlosen Kündigung als auch der Beendigungserklärung aus dem Fax-Schreiben.
Den Ausspruch des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ließen die Parteien rechtskräftig werden. Hinsichtlich der Beendigungserklärung führten sie ein Berufungsverfahren, in dem das Landesarbeitsgericht auf deren Wirksamkeit erkannte.
Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das BAG die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Berufung der Arbeitnehmerin gegen die erstinstanzliche Antragszurückweisung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BAG ist das Fax-Schreiben als Kündigung wegen Verfehlung der gesetzlichen Schriftform aus § 623 BGB unwirksam. Die in der Abwicklungsvereinbarung vorgesehene vorzeitige Beendigung sei eine Kündigung im Sinne der Vorschrift, weil die Anzeige als Willenserklärung gestaltend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen solle. Vergleichbar sei die Lossagung vom Arbeitsverhältnis nach Stattgabe der Kündigungsschutzklage gemäß § 12 KSchG, für die die Anwendbarkeit des Schriftformerfordernisses weithin anerkannt sei. Auch für die streitgegenständliche vorzeitige Beendigung könne das gesetzliche Schriftformerfordernis zu Rechtssicherheit und Beweiserleichterung beitragen und erfülle mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift seine Identitäts-, Echtheits- und Verifikationsfunktion.
Die Schriftlichkeit der Abwicklungsvereinbarung sei nicht ausreichend. Zwar beruhe die Beendigungserklärung auf der Abwicklungsvereinbarung, sie werde dadurch aber nicht – wie es das Berufungsgericht gemeint hatte – zu deren bloßen Abänderung hinsichtlich Beendigungszeitpunkt und Abfindungshöhe (LArbG Stuttgart, Urt. v. 20.08.2014 – 9 Sa 40/14 Rn. 38). Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Vergleiche mit der formfreien Ausübung eines in einem notariell beglaubigten Vertrag über einen Grundstückskauf eingeräumten Optionsrechts oder mit einer Blankettunterschrift trügen nicht. Eine Vergleichbarkeit bestünde insoweit nicht, da es an den für den notariellen Vertrag vorgegebenen Belehrungen fehle bzw. ein Blankett nicht erteilt worden sei. Vielmehr bleibe nach der Vereinbarung die formgerechte Abgabe der Beendigungserklärung allein Sache der Arbeitnehmerin.

C. Kontext der Entscheidung

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei den Ausführungen zu § 623 BGB. Die Vorschrift stellt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen u.a. durch Kündigung ein Schriftformerfordernis auf. Bereits der Wortlaut macht dabei klar, dass es sich um ein konstitutives Formerfordernis handelt. Die Kündigung bedarf der Schriftform zu ihrer Wirksamkeit.
Hinsichtlich der Anforderungen an die gesetzliche Schriftform ist § 126 BGB einschlägig. Die Kündigung muss der Gegenseite als von der eigenhändigen Unterschrift abgeschlossener Text zugegangen sein. Dies ist bei einem Fax-Schreiben, das bei dem Empfänger nur eine Kopie der bei dem Absender verbleibenden Urkunde wiedergibt, nicht der Fall. Wie es der Senat deutlich macht, gelten insoweit für das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB die allgemeinen Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung etwa zur gesetzlich vorgegebenen Schriftlichkeit des Tarifvertragsschlusses anerkannt sind (BAG, Urt. v. 07.07.2010 – 4 AZR 1023/08 Rn. 14). Die Erleichterungen, die gemäß § 127 BGB für die vereinbarte Schriftform einschließlich des Genügens einer Erklärung durch Fax-Schreiben (Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 127 Rn. 7) gelten, sind nicht auf die gesetzliche Schriftform anwendbar. Jede Vereinbarung einer Formerleichterung, wie sie etwa in der vorliegend zu beurteilenden Sprinterklausel gefunden werden könnte, ist wegen der Unabdingbarkeit des § 623 BGB ausgeschlossen. Daher hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage ab, ob § 623 BGB auf die Beendigungserklärung im Rahmen von Sprinterklauseln in Abwicklungsvereinbarungen anwendbar ist.
Überzeugend bejaht das BAG diese Frage. In der Tat ist die Beendigungserklärung der Sache nach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung soll sie entsprechend dem erklärten Willen des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die dagegen von der Klägerin angeführte Überlegung, es handele sich infolge der zusätzlich in den Abwicklungsvertrag aufgenommenen unwiderruflichen Freistellung nicht mehr um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Beendigung eines Freistellungsverhältnisses, erscheint als bloße Wortakrobatik. Auch während Freistellungszeiten ist es das Arbeitsverhältnis, das fortbesteht.
Nicht so einfach von der Hand zu weisen sind dagegen die Überlegungen zu dem Verhältnis von Beendigungserklärung und Abwicklungsvereinbarung. In der Tat vereinbaren die Parteien in der Abwicklungsvereinbarung Regelungen über die Beendigungswirkung einer als möglich ins Auge gefassten zukünftigen Erklärung. Dennoch wird die Erklärung dadurch nicht zu einer bloßen Abänderung des nach der Abwicklungsvereinbarung ansonsten vorgesehenen Beendigungsdatums. Eine solche Betrachtung verkennt deren Wesen. Das Arbeitsverhältnis wird nicht durch die Abwicklungsvereinbarung beendet, sondern durch die vorausgegangene Kündigung seitens des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 23.11.2006 – 6 AZR 394/06 Rn. 18). Deren Beendigungswirkung erkennt der Arbeitnehmer nur an. Den durch die vorausgegangene Kündigung vorgegebenen Beendigungszeitpunkt kann die Beendigungserklärung seitens des Arbeitnehmers nicht abändern, vielmehr muss sie eigenständig und damit als Kündigung die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen.
Der vom BAG vorgenommene Vergleich mit § 12 KSchG überzeugt ebenfalls. Dort ist geregelt, dass der mit der Kündigungsschutzklage obsiegende Arbeitnehmer, der zwischenzeitlich ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern kann. Diese sogenannte Lossagung ist der Sache nach ebenfalls als Kündigung zu qualifizieren, ohne dass es auf das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Bezeichnung im Gesetz ankäme. Wegen der Qualifizierung als Kündigung ist das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB auf die Lossagung anwendbar (vgl. die umfassenden Nachweise bei Rn. 41).
Der Vergleich mit der Lossagung ist weiter Ausgangspunkt für die Überlegungen des BAG zur Fristgebundenheit der vorzeitigen Beendigung. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn sie durch den Arbeitnehmer erfolgt, ist nach der Vorschrift in § 622 Abs. 1 BGB nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zur Mitte oder zum Ende des Kalendermonats zulässig. Würde diese Mindestkündigungsfrist auf die Beendigungsanzeige anwendbar sein, hätte dies zur Folge, dass die Sprinterklausel unwirksam wäre oder zumindest nur modifiziert unter Annahme der Geltung einer entsprechend verlängerten Frist aufrechterhalten werden könnte.
Die Fristlosigkeit der Lossagung – das Arbeitsverhältnis endet nach der Regelung in § 12 Satz 3 KSchG mit deren Zugang bei dem Arbeitgeber – nimmt der Senat als Anhalt dafür, dass über die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 5 BGB hinaus einzelvertragliche Abweichungen von der Grundkündigungsfrist zulässig sein können. Weil ähnlich wie bei der Lossagung Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Wahrnehmung des vorzeitigen Beendigungsrechts aus einer Abwicklungsvereinbarung des entsprechenden Schutzes nicht bedürfen, bleibt die Beendigung im Rahmen der Sprinterklausel von der Beachtung der Grundkündigungsfrist freigestellt.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Praxis wird sich an der Entscheidung orientieren können. Wird in einer Abwicklungsvereinbarung eine Sprinterklausel vereinbart, wonach der Arbeitnehmer durch entsprechende Anzeige das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des anerkannten Wirkungszeitpunkts der Kündigung beenden kann, so hat eine solche Erklärung schriftlich zu erfolgen. Die unterschriebene Beendigungserklärung muss dem Arbeitgeber im Original zugehen. Wegen der Anwendbarkeit von § 623 BGB gilt dies von Gesetzes wegen. Eine vertragliche Abweichung von den Anforderungen der gesetzlichen Schriftform ist im Hinblick auf die Unabdingbarkeit von § 623 BGB ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Frist zwischen Zugang der Beendigungserklärung und Ende des Arbeitsverhältnisses bleiben dagegen vertragliche Spielräume gewahrt. Die Grundkündigungsfrist von vier Wochen aus § 622 Abs. 1 BGB ist auf Sprinterklauseln nicht zwingend anwendbar. Die Parteien können kürzere Fristen vereinbaren und so den beidseitigen Interessen ggf. besser gerecht werden.
Allerdings verbleiben insoweit Unsicherheiten. Die Anforderungen, die eine Sprinterklausel erfüllen muss, um von der Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB abweichen zu dürfen, werden in der Entscheidung nicht abschließend entwickelt. Die Ausführungen des Senats beziehen sich auf die konkret zu beurteilende Vertragsgestaltung. Das fehlende Schutzinteresse leitet er insbesondere aus der Regelung zur Erhöhung der Abfindung her, die der Arbeitnehmer mit der vorzeitigen Beendigung anstrebe und die der Arbeitgeber zum Zwecke der möglichst frühzeitigen Beendigung zu zahlen bereit sei.
Dennoch dürfte auch die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit ohne Abfindungserhöhung von der Beachtung der Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB freigestellt sein. Ausschlaggebend ist die Einordnung in die Abwicklungsvereinbarung. Typisch für die Endphase eines Arbeitsverhältnisses ist es, dass der Arbeitnehmer eine Anschlussbeschäftigung sucht (vgl. § 629 BGB) und ggf. nach den Wünschen des neuen Arbeitgebers kurzfristig aufnehmen will. Wenn beide Parteien des vor der Beendigung stehenden Arbeitsverhältnisses dies berücksichtigen und dem Arbeitnehmer eine kurzfristige Beendigungsmöglichkeit einräumen wollen, so sollte dies zulässig sein, auch wenn eine Abfindungserhöhung nicht vereinbart wird bzw. die Abwicklungsvereinbarung überhaupt keine Abfindung vorsieht.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Hingewiesen werden soll auf die Ausführungen des Senats zum Streitgegenstand von Kündigungsschutzklagen als einem in der Praxis gelegentlich nicht genügend beachteten Problem. Vorliegend hatten die Parteien den arbeitsgerichtlichen Ausspruch zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung rechtskräftig werden lassen. Hieraus drohte die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Beendigung durch das Fax-Schreiben. Nach dem sogenannten erweiterten punktuellen Streitgegenstandsbegriff ist nämlich mit der rechtskräftigen Stattgabe der Kündigungsschutzklage zugleich rechtskräftig festgestellt, dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs ein Arbeitsverhältnis bestand, das nicht schon zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 Rn. 17; Hesse in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl. 2012, § 4 KSchG Rn. 134; Kiel in: ErfKomm, 16. Aufl. 2016, § 4 KSchG Rn. 30). Als ein solcherart ausgeschlossener früherer Beendigungsgrund kam vorliegend das Fax-Schreiben in Betracht, das nach dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Klageantrag das Arbeitsverhältnis vor Zugang der als unwirksam festgestellten fristlosen Kündigung beendet haben sollte.
Zu beachten ist, dass es die klagende Partei ist, die den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Wie das BAG bereits in früheren Entscheidungen anerkannt hat, kann sie den Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage so bestimmen, dass dieser den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht umfasst (BAG, Urt. v. 23.05.2013 – 2 AZR 102/12 Rn. 14). Ein streitiger früherer Beendigungsgrund kann bei der Stattgabe der Kündigungsschutzklage ausgeklammert bleiben (vgl. BAG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 AZR 633/07 Rn. 16; Gallner in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 5. Aufl. 2015, § 4 KSchG Rn. 46 ff.). Allerdings gilt dies nur, solange noch nicht die Wirksamkeit dieses Beendigungsgrundes rechtskräftig festgestellt ist (BAG, Urt. v. 29.01.2015 – 2 AZR 698/12 Rn. 8).
Vorliegend hatte die Arbeitnehmerin den Streitgegenstand ihrer Kündigungsschutzklage rechtzeitig eingeschränkt. Das BAG leitet dies „spätestens“ aus der Beschränkung des Berufungsverfahrens allein auf die Beendigung durch das Fax-Schreiben her. Die entsprechende Einschränkung ergab sich aber bereits zuvor daraus, dass die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Fax-Schreiben zum Gegenstand eines eigenen Antrags gemacht hatte, der als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO den Bestand des Arbeitsverhältnisses nur bis zu dem aus dem Zugang der Anzeige sich errechnenden Zeitpunkt zum Gegenstand hatte. Der parallel angebrachte Kündigungsschutzantrag war vor diesem Hintergrund dahin abzugrenzen, dass er den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung gerade nicht umfassen, sondern vielmehr die vorherige Beendigung durch die Erklärung der Arbeitnehmerin ausgeklammert bleiben sollte. Eine solche Auslegung entspricht dem Klagebegehren. Die Arbeitnehmerin wollte vorrangig eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem aus dem Zugang des Fax-Schreibens folgenden Zeitpunkt festgestellt wissen. Erst in zweiter Linie wandte sie sich gegen die Wirksamkeit der später erklärten fristlosen Kündigung. Alternativ hätte sie die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag unter die Bedingung des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag stellen können. Durch ein entsprechendes Vorgehen wäre der Vorrangigkeit des Beendigungsgrundes aus dem Fax-Schreiben Rechnung getragen und außerdem das Gerichtskostenrisiko minimiert gewesen.