Nachfolgend ein Beitrag vom 14.12.2018 von

Leitsatz

Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird (Fortführung des Senatsurt. v. 14.10.2003 – XI ZR 121/02 – BGHZ 156, 302).

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Darlehen seines Arbeitgebers sittenwidrig sein kann.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin war Kreditgeberin einer GmbH. Die Beklagten waren dort Arbeitnehmer, der Beklagte als leitender Angestellter. Als die Hauptschuldnerin in eine wirtschaftlich schwierige Lage geriet, war die Klägerin zur weiteren Kreditgewährung nur unter der Voraussetzung zusätzlicher Personalsicherheiten bereit. Die Beklagten übernahmen daraufhin auf Bitten des Geschäftsführers der GmbH unter Erteilung einer Vermögensauskunft jeweils eine Bürgschaft für die Ansprüche der Klägerin aus der weiteren Kreditgewährung. Der GmbH gelang es nicht, ihre wirtschaftliche Krise zu überwinden; sie geriet in die Insolvenz. Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten aus deren Bürgschaften in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen, weil die Bürgschaften sittenwidrig seien: Es handele sich um Arbeitnehmerbürgschaften, die die Beklagten wegen des Erhalts ihrer Arbeitsplätze eingegangen seien und durch die sie ohne Gegenleistung in erheblicher Weise mit dem wirtschaftlichen Risiko der Arbeitgeberin belastet worden seien. Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen:
Es gebe keine allgemeine Regel, wonach Arbeitnehmerbürgschaften wegen Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers unabhängig von einer finanziellen Überforderung des Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen das „Leitbild“ des Arbeitsvertrages unwirksam seien. Lediglich für Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit sei zu vermuten, dass der Arbeitnehmer eine – hier nicht vorliegende – ihn krass finanziell überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen habe. Soweit der bürgende Arbeitnehmer für seine Bürgschaft keinen angemessenen Ausgleich erhalte, betreffe dies das Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertrages, nicht aber das zwischen Bürgen und Gläubigern bestehende Bürgschaftsverhältnis. Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft komme im Streitfall etwa nur in Betracht, wenn es der Klägerin – wie von den Beklagten bestritten vorgetragen – allein darum gegangen sei, die GmbH in Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit am Leben zu erhalten, um die Werthaltigkeit eigener Grundpfandrechte an Grundstücken der GmbH zu steigern, während die Beklagten für die Klägerin erkennbar davon ausgegangen seien, die Bürgschaft sichere den Versuch einer Sanierung. In diesem Fall komme eine entsprechende Hinweispflicht der Klägerin und bei deren Verletzung ein der Bürgenhaftung entstehender Anspruch der Beklagten aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

C. Kontext der Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Bürgschaft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn der Bürge durch die Bürgschaft krass finanziell überfordert wird und dem Hauptschuldner persönlich nahesteht; in diesem Fall ist nämlich zu vermuten, dass er die Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten unterliegenden Position heraus übernommen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.05.2003 – IX ZR 283/99 – ZIP 2003, 1596, 1598).
Dieser Grundsatz lässt sich auf Arbeitnehmerbürgschaften nicht unbesehen übertragen, weil zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in aller Regel kein von Emotionen geprägtes persönliches Näheverhältnis besteht. Bei Arbeitnehmerbürgschaften kommt aber eine andere Vermutung ins Spiel: Übernimmt der Arbeitnehmer eine ihn krass überfordernde Bürgschaft, so ist in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit tatsächlich zu vermuten, dass dies allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber, dem Hauptschuldner, und den Verlust seines Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreitet, geschieht (BGH, Urt. v. 14.10.2003 – XI ZR 121/02 – BGHZ 156, 302, 309). Die von § 138 Abs. 1 BGB tatbestandlich vorausgesetzte Schwächung bei Willensentschließungsfreiheit des durch das Geschäft benachteiligten Teils und deren Ausnutzung durch den anderen Teil, also das Vorliegen eines strukturellen Ungleichgewichts, leitet sich in diesen Fällen nicht aus einem persönlichen Näheverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner her, sondern aus der „prekären“ Lebenssituation des Bürgen. Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des § 138 Abs. 1 BGB ist aber stets, dass der Bürge durch die Übernahme der Bürgschaft finanziell krass überfordert wird.
In der Instanzrechtsprechung und in Teilen der Literatur ist darüber hinaus aber noch eine weitere „Begründungsvariante“ ins Spiel gebracht worden, um Arbeitnehmerbürgschaften auf der Grundlage des § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung zu versagen: Auch ohne finanzielle Überforderung des Arbeitnehmerbürgen sei dessen Bürgschaft stets sittenwidrig, wenn er keinen angemessenen Ausgleich für die Übernahme der Bürgschaft erhalte, dieser aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernehme und der Gläubiger diese Umstände kenne und ausnutze (OLG Celle, Urt. v. 23.09.1998 – 3 U 8/98 Rn. 23 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.03.2007 – 9 U 151/06 Rn. 10; Seifert, NJW 2004, 1707, 1709). Gedankliche Grundlage dieses Begründungsansatzes ist die Annahme einer erheblichen Störung des arbeitsrechtlichen Äquivalenzverhältnisses: Mit seiner Verbürgung der Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers erbringe der Arbeitnehmer diesem eine weitere Leistung, die durch seinen Arbeitslohn nicht abgegolten sei.
Diesen Überlegungen erteilt der BGH mit der vorliegenden Entscheidung eine Absage: Der Ausgleich für eine etwaige Störung des arbeitsrechtlichen Äquivalenzverhältnisses durch die Übernahme der Bürgschaft ist im Arbeitsverhältnis zu regeln; das Bürgschaftsverhältnis zwischen Bürgen und Gläubigern ist per se unentgeltlich.

D. Auswirkungen für die Praxis

Es bleibt dabei: Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie „umsonst“ gewährt wird, sondern nur dann, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und die Eingehung der Bürgschaft entweder in Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit erfolgt, so dass die Vermutung gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer habe sie nur aus Angst um den Verlust seiner Existenzgrundlage übernommen, oder aufgrund verharmlosender Erklärungen (dazu BGH, Beschl. v. 28.02.2002 – IX ZR 153/00 – WM 2002, 923).

Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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