Aus dem Geschäftsbericht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für das Jahr 2014 lassen sich einige ganz interessante Fakten ablesen:

Von insgesamt 1.100 Verfahren wurden 1.061 durch das Landesarbeitsgericht zugelassen und lediglich 39 durch das BAG selbst. Davon wurden etwa ein Drittel als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. Etwa 40% der Verfahren endete durch einen Vergleich und ca. 15% durch stattgebendes Urteil, bei dem der Rechtsstreit entweder an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde oder eine eigene Sachentscheidung getroffen wurde. Die übrigen Verfahren haben sich durch Rücknahme der Revision oder auf andere Weise erledigt.

Von den nicht durch Vergleich beendeten Verfahren entschied das Bundesarbeitsgericht in 3 von 4 Fällen zugunsten des Arbeitgebers.

Nun könnte man daraus den Schluss ziehen, dass das Bundesarbeitsgericht entgegen landläufiger Meinung arbeitgeberfreundlich sei. Derartige Klassifizierungen verbieten sich jedoch. Denn dazu müsste man sich sämtliche den Gegenstand der Statistik bildenden Verfahren anschauen. Die Ursachen können vielfältiger Natur sein. Der Schluss des Verfassers jedenfalls ist ein ganz anderer: In mehr als 50% der Fälle hat sich der Gang vor das Bundesarbeitsgericht „gelohnt“, denn entweder konnte der Rechtsstreit obsiegend gestaltet werden oder aber er endete nach voran gegangener Niederlage vor dem Landesarbeitsgericht zumindest noch mit einem Vergleich. Und es dürfte wohl auch der Schluss zulässig sein, dass die Arbeitgeber wohl über die besseren Anwälte verfügen, solche nämlich, die keine unzulässigen Revisionen einlegen und weiterhin solche, die keine von vornherein aussichtslose Verfahren führen. Möglicherweise erklärt auch dies das auf den ersten Blick ungewöhnliche Verhältnis von 3:1.