LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – 17 Ta (Kost) 6070/15 –, juris

Leitsatz

Bei der Bewertung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines ehemaligen Prozessbevollmächtigten sind von dem neuen Prozessbevollmächtigten gestellte Anträge ohne Bedeutung.

Aus den Gründen

Richtet sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche sowie vorsorglich ordentliche Kündigung, liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nur eine zu bewertende Bestandsstreitigkeit vor (vgl. hierzu nur LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2010 – 17 Ta (Kost) 6055/10). Es handelt sich zwar um zwei rechtlich voneinander unterscheidbare Willenserklärungen, deren Wirksamkeit unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Mit einer derartigen außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung will der Erklärende jedoch lediglich sicherstellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des gleichen Lebenssachverhaltes jedenfalls mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende findet. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht von einem Fall, in dem der Arbeitgeber lediglich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, sich jedoch im Prozess gemäß § 140 BGB auf eine Umdeutung dieser Kündigung in eine ordentliche Kündigung beruft. Die gegen eine nur hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gerichtete Klage ist deshalb nicht gesondert zu bewerten, sofern sie mit der gegen die außerordentliche Kündigung gerichteten Klage verbunden wird; dies entspricht im Übrigen den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745) an denen sich die Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert.