GDV-Pressemitteilung vom 16.11.2017

Für die Riester-Rente angespartes Kapital ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht pfändbar, wenn der Vertrag staatlich gefördert wurde. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungsbranche begrüßt die Entscheidung.

Riester-Sparer können weiterhin darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlicher Förderung angesparte Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist. Das Urteil verdeutlicht aber auch, wie wichtig der Zulagenantrag ist: Ohne den Antrag verzichten Sparer nicht nur auf die Riester-Förderung, sondern sie gefährden auch den Pfändungsschutz. Die staatlichen Zulagen werden nicht automatisch dem Vertrag gutgeschrieben. Sie müssen über den Riester-Anbieter bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden – und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres.

BGH – Riester-Vermögen kann nicht gepfändet werden
Matthias FrankRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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