Im Fall des gekündigten Horterziehers ist am heutigen Tag vor der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim unter dem Aktenzeichen 7 Ca 254/14 das Urteil verkündet worden: Die Klage des Erziehers gegen die Kündigung der beklagten Stadt Mannheim wurde abgewiesen, damit endet sein Arbeitsverhältnis fristlos am 23. Mai 2014.
Das Arbeitsgericht Mannheim machte deutlich, dass im vorliegenden Fall ein wichtiger personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB vorlag: Aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers für die Tätigkeit als Horterzieher, sei es der Stadt Mannheim nicht zumutbar, den Kläger auch nur einen Tag länger in der Kinderbetreuung einzusetzen.Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel für die geschuldete Tätigkeit aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Durch Inbezugnahme des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes unterlag der Kläger im hier entschiedenen Fall dem Grundsatz der Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (sog. politische Treuepflicht). Ihm musste daher ein Mindestmaß an Verfassungstreue auferlegt werden, da er nicht davon ausgehen durfte, den Staat, die Verfassung oder deren Organe beseitigen, beschimpfen oder verächtlich machen zu dürfen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich, wobei sich das Maß der Treuepflicht nach dem konkreten Aufgabenbereich bestimmt:
Im vorliegenden Fall ging das Gericht aufgrund der konkreten Tätigkeit des Klägers von einer gesteigerten Treuepflicht aus. Dem Kläger sind bei seiner Tätigkeit als Erzieher in einer staatlichen Einrichtung zahlreiche Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren zur Betreuung anvertraut. Der Bereich der Kindererziehung und Betreuung ist aus Sicht der Richter ein besonders sensibler Bereich, in dem erhöhte Maßstäbe anzulegen sind.
Nach Überzeugung des Gerichts ist die Weltanschauung des Klägers von rechtsradikalem Gedankengut geprägt. Hinzu komme eine dokumentierte Gewaltbereitschaft, weshalb die Stadt Mannheim begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue haben musste:
Die Kammer sieht in einer Gesamtschau ein rechtsextremistisches Weltbild des Klägers mit Bezug zum Arbeitsverhältnis als erwiesen an. Hierzu führten unter anderem der Facebook-Auftritt des Klägers mit der Nachstellung einer gewalttätigen Szene unter Verwendung von Kinderspielzeug aus dem Hort, sowie das Tragen von Kleidung der Marke „Thor Steinar“ und der im Spind gefundenen Baseballschläger aus der Hooliganszene. Hinzu kommt unter anderem auch die Teilnahme an NPD-Veranstaltungen, wobei das Gericht darauf hinwies, dass auch eine zugelassene Partei wie die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgen könne, wovon bei der NPD nach Überzeugung der Kammer auszugehen sei. Nach der Beweisaufnahme stehe außerdem eine schwerwiegende rechtsextremistische Äußerung des Klägers gegenüber einer Arbeitskollegin im Dezember 2013 für das Gericht fest („Wenn es mein Sohn wäre, dann würde er Springerstiefel tragen und eine rote Binde am Arm“). Unter Berücksichtigung der Einschätzung des Erziehers als zu Gewalt neigendem Hooligan hat die Kammer im Ergebnis die Eignung des Klägers für den Beruf des Kindererziehers als nicht gegeben angesehen. Daher durfte die Stadt Mannheim das Arbeitsverhältnis fristlos beenden.
ArbG Mannheim: Pressemitteilung vom 19.5.2015