Nachfolgend ein Beitrag vom 25.7.2018 von Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 30/2018 Anm. 6

Orientierungssatz zur Anmerkung

Ein für eine vorübergehende Zeit nach Eintritt in den Ruhestand zusätzlich zur eigentlichen Betriebsrente gezahlter „Übergangszuschuss“ ist eine – insolvenzgeschützte – Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

A. Problemstellung

Das BAG hatte im Zusammenhang mit der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Frage zu klären, ob der PSV neben einer zugesagten Betriebsrente auch für einen ebenfalls zugesagten, zeitlich begrenzten Übergangszuschuss einstandspflichtig ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt neben einer die Betriebsrente regelnden Versorgungsordnung eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Danach erhält der Mitarbeiter während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs einen Zuschuss in Höhe der Differenz seines letzten monatlichen Bruttogehalts und der ihm gezahlten Betriebsrente, wenn er im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente die ihm zugesagte Betriebsrente vom PSV, wobei dieser bei seinen Zahlungen den Übergangszuschuss nicht berücksichtigt hat. Insoweit vertritt der PSV die Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.
Der Dritte Senat des BAG hat mit seiner Entscheidung – sowie in diversen Parallelverfahren – der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Übergangszuschuss als betriebliche Altersversorgung qualifiziert.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt.
Der Übergangszuschuss dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. Er soll danach für einen Zeitraum von sechs Monaten die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem Ruhegeld ausgleichen, um den Mitarbeitern den Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Der Umfang der Zuwendung ist geeignet, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Versorgungsfall zu verbessern und dient damit dem Versorgungszweck.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Übergangszuschuss nur zeitlich befristet geleistet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob während dieser Zeit typischerweise ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. Für die Versorgungsfunktion einer Leistung kommt es nicht darauf an, wie lange diese gewährt wird. Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben.
Auch der Umstand, dass die gesetzliche Altersrente nicht angerechnet wird, und dadurch eine für die betriebliche Altersversorgung untypische „Überversorgung“ eintritt, ist irrelevant. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, seinen Arbeitnehmern eine auch über ihrem letzten Entgelt liegende Altersversorgung zu gewähren.
Da der Übergangszuschuss voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in den Ruhestand getreten ist, bezweckt er weder die Überbrückung einer Arbeitslosigkeit noch zielt er darauf ab, einen Wechsel des Arbeitsplatzes zu erleichtern. Vielmehr trägt der Übergangszuschuss dazu bei, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, für den Arbeitnehmer zu verringern und ihm den Übergang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des Betriebsrentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter.
Für die rechtliche Einordnung des Übergangszuschusses als eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung sind ebenso seine Bezeichnung als „Übergangszuschuss“ sowie der Umstand irrelevant, dass dieser nicht im Versorgungswerk der Insolvenzschuldnerin, sondern in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt ist. Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin damit hätte dokumentieren wollen, dass der Zuschuss nicht als betriebliche Altersversorgung geleistet werden sollte, hätte sie damit die zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentenrechts nicht umgehen und den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausschließen können.
Gegen die rechtliche Einordnung des Übergangszuschusses als betriebliche Altersversorgung spricht schließlich auch nicht, dass Hinterbliebene keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Deshalb ist er grundsätzlich auch berechtigt, Hinterbliebene von einzelnen Versorgungsleistungen auszunehmen, ohne dass dies den Versorgungscharakter der Leistung für die Versorgungsberechtigten berührt.

C. Kontext der Entscheidung

Mit seinem Urteil bestätigt das BAG seine Entscheidung aus dem Jahr 2008 (BAG, Urt. v. 28.10.2008 – 3 AZR 317/07 – NZA 2009, 844 m. Anm. Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 24/2009 Anm. 6), wonach Übergangsgelder in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen können, wenn sie an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko anknüpfen und Versorgungscharakter haben. Wird dies bejaht, gelten sämtliche zwingende Regelungen des BetrAVG (u.a. Unverfallbarkeit, Insolvenzsicherung und Anpassung). Sind die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt, hat der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden auch eine unverfallbare Anwartschaft auf das Übergangsgeld.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Einordnung einer zugesagten Leistung des Arbeitgebers als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist eine Rechtsfrage. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Einordnung stehen nicht zur Disposition der Vertragsparteien, die nur den Vertragsinhalt festlegen können. Bei der rechtlichen Würdigung des Vertragsinhaltes kommt es dann entscheidend nur auf eine objektive Wertung und nicht auf subjektive Vorstellungen an (BAG, Urt. v. 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 – NZA 1990, 931). Irrelevant ist demnach auch die Bezeichnung einer Leistung durch die Vertragsparteien.
Mitarbeiter, denen vertraglich für den Übergang vom aktiven Erwerbsleben in die Rentenphase ein Übergangsgeld/Übergangszuschuss zugesagt worden ist, sind im Insolvenzfall gut beraten, zu überprüfen, ob dieser Anspruch auch vom PSV berücksichtigt und in dem vom ihm ausgestellten Anwartschafts- bzw. Leistungsausweis mit dokumentiert ist.

Übergangsgelder als betriebliche Altersversorgung
Andrea KahleRechtsanwältin

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