Nachfolgend veröffentliche ich einen soeben erschienenen sehr interessanten Beitrag von Podewils, jurisPR-HaGesR 8/2015 Anm. 3 zu LG München I, Urteil vom 22. Mai 2015 – 14 HKO 867/14, 14 HK O 867/14 –, juris

Leitsätze

1. Wenn die Gesellschafter einer GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) die Stellung eines Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer nicht genehmigen (vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2013 – 23 U 3344/12 – NZI 2013, 542), kann der Geschäftsführer zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG umfassende Haftungsfreistellung verlangen.
2. In diesem Zusammenhang kann der Status „drohende Zahlungsunfähigkeit“ auch durch Indizien festgestellt werden.

A. Problemstellung
Gerät eine GmbH in eine finanziell bedrohliche Lage, besteht für die Geschäftsführung verstärkt Anlass, sich Gedanken auch um die eigene Haftung zu machen. Zusätzlich erhöht sich das Konfliktpotential im Verhältnis zu den Gesellschaftern in nicht unbeträchtlichem Maße.
Beide Gesichtspunkte sind auch in einer aktuellen Entscheidung des LG München I zutage getreten, die zudem erhebliche Auswirkungen über den entschiedenen Fall hinaus haben könnte.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
In der hier besprochenen Entscheidung ging es um die Städtischen Kliniken in München. Trägerin des Unternehmens ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile sämtlich von der Stadt München gehalten werden. Schon seit Jahren gab es angesichts defizitärer Geschäfte fortlaufende Sanierungsbemühungen. Im Herbst 2013 teilte die Geschäftsführung dem Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt München mit, dass nach Prüfung einer Wirtschaftsprüferkanzlei eine für Februar 2014 vorgesehene letzte Kapitalerhöhungstranche i.H.v. 60 Mio. Euro EU-beihilferechtlich kritisch sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Zahlung nicht mehr erfolgen dürfe und daher im Frühjahr 2014 die Insolvenz eintreten werde.

Hierauf antwortete die Stadt München, dass ein Insolvenzantrag wegen tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung derzeit unbegründet sei, und wies die Geschäftsführung darauf hin, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO lediglich ein Antragsrecht gewähre, aber keine Insolvenzantragspflicht begründe. Ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit erfordere zudem nach neuerer Rechtsprechung die Zustimmung der Gesellschafter, und ein ohne eine solche Zustimmung gestellter Antrag könne zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft führen.

In demselben Schreiben räumte die Stadt München ein, dass die Zweifel an der beihilferechtlichen Zulässigkeit plausibel seien. Ferner wurde die Einrichtung eines sog. „Lenkungskreises“ angeordnet, der über die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens mitentscheiden sollte, und zwar unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters. Zugleich wurde für alle wirtschaftlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Unternehmens der Vorbehalt vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt München als Alleingesellschafterin, vertreten durch ihren Oberbürgermeister, angeordnet.

In der Folge forderte einer der drei Geschäftsführer, die spätere Klägerin, die Stadt auf, sie, solange diese Einschränkungen ihrer Geschäftsführungskompetenzen bestünden von jeglicher persönlichen Haftung freizustellen. Als dieses Ansinnen trotz Fristsetzung und Erinnerung nicht beantwortet wurde, legte die Geschäftsführerin ihr Amt mit sofortiger Wirkung nieder, erklärte jedoch ausdrücklich, dass ihr Anstellungsvertrag hiervon nicht berührt werde. Daraufhin kündigte der Aufsichtsrat der GmbH den Anstellungsvertrag der Geschäftsführerin fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich. Mit der Klage machte die Geschäftsführerin insbesondere die Vergütung zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist geltend.
Der Anstellungsvertrag der Geschäftsführerin sah einen Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit vor. Außerdem hatte die GmbH für sie eine D&O-Versicherung mit „angemessener Deckungssumme“ abzuschließen. Eine solche Versicherung wurde auch abgeschlossen, wobei u.a. Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren. Entscheidende Frage des Falles war die Rechtmäßigkeit der Kündigung aus wichtigem Grund.

Grundsätzlich kann die Niederlegung der Geschäftsführerstellung zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund berechtigen. Allerdings nur dann, wenn nicht die Amtsniederlegung ihrerseits auf einem berechtigten Grund beruht. Diesbezüglich stellte das Gericht zunächst fest, dass die Beschneidung der Kompetenzen der Geschäftsführer durch den sog. „Lenkungskreis“ die Amtsniederlegung jedenfalls nicht rechtfertige. Denn anders als der Vorstand einer AG ist der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich weisungsgebunden. Allerdings war die Amtsniederlegung nach Ansicht des LG München I dadurch gerechtfertigt, dass die GmbH der Geschäftsführerin die begehrte Haftungsfreistellung verweigert hatte. Hierauf hätte diese nämlich einen Anspruch gehabt.

Diesen Anspruch leitete das Gericht aus einer Abwägung der berührten Interessen ab. Wie auch von Beklagtenseite jedenfalls nicht substantiiert bestritten wurde, befand sich die GmbH in dem fraglichen Zeitraum im Stadium drohender Zahlungsunfähigkeit. Eine drohende kann aber sehr schnell in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit umschlagen. Das LG München I verwies insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Zahlungsunfähigkeit bereits vorliegt, wenn mindestens 10% der fälligen Verpflichtungen nicht innerhalb der Insolvenzantragsfrist von drei Wochen bezahlt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 – BGHZ 163, 134; dazu auch Wehdeking, jurisPR-InsR 6/2006 Anm. 1).

Dadurch, dass die Stadt München der Geschäftsführerin die Stellung eines Insolvenzantrags aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit jedenfalls konkludent untersagt habe, seien dieser besondere Haftungsrisiken entstanden, zumal sie für etwaige Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft persönlich gemäß § 64 Satz 1 GmbHG haften würde – ohne zwar auch bereits vor Ablauf der Insolvenzantragsfrist nach § 15a InsO (vgl. Nerlich in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., 2010, § 64 Rn. 45). Diese Risiken seien von der bestehenden D&O-Versicherung nicht ausreichend abgedeckt, da diese für wissentliche bzw. grob fahrlässige Pflichtverletzungen keinen Versicherungsschutz bot. Da somit kein Grund für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages gegeben war, behielt die Geschäftsführerin ihren Vergütungsanspruch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

C. Kontext der Entscheidung
Die missliche Lage, in die ein Geschäftsführer im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit gerät, wird nicht zuletzt an einer Entscheidung des OLG München deutlich (Urt. v. 21.03.2013 – 23 U 3344/12 – NZI 2013, 542; hierzu Saenger/Al-Wraikat, NZG 2013, 1201; Meyer-Löwy/Pickerill, GmbHR 2013, 1065). Hierauf hatte der Oberbürgermeister der Stadt München die Geschäftsführerin auch ausdrücklich hingewiesen.

Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass für einen Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist. Diese Auffassung ist zutreffend, da es sich um ein Grundlagengeschäft handelt (vgl. Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 60 Rn. 29, m.w.N.; zurückhaltend demgegenüber Nerlich in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 64 Rn. 100). Eine Antragsstellung ohne Einholung der Zustimmung ist daher pflichtwidrig und kann zu einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen (so auch Müller in: MünchKomm GmbHG, 2011, § 64 Rn. 197; Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 64 Rn. 161, m.w.N.).

D. Auswirkungen für die Praxis
Das LG München I hat die gerade genannte Rechtsprechung des OLG München bestätigt – und sodann zum Anlass genommen, um die hieraus resultierende Gratwanderung des Geschäftsführers zwischen verfrühter und verspäteter Antragsstellung mit einem Anspruch auf Haftungsfreistellung zumindest „abzufedern“.
Zwar bleibt abzuwarten, ob das LG München I obergerichtlich werden wird. Jedenfalls ist die Entscheidung durchaus stichhaltig begründet und kann angesichts der Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte erhebliche praktische Relevanz entfalten.

Hervorgehoben seien mehrere Gesichtspunkte der Entscheidung: Zum einen ist wegen § 276 Abs. 3 BGB eine Haftungsfreistellung für vorsätzliches Handeln nicht möglich. Zum anderen richtet sich der Freistellungsanspruch nicht gegen die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter. Vor diesem Hintergrund wären nähere Ausführungen zur dogmatischen Herleitung des Freistellungsanspruchs wünschenswert gewesen, denn durch den Anstellungsvertrag zwischen Geschäftsführer und GmbH entstehen grundsätzlich keine rechtlichen Beziehungen zu den Gesellschaftern (vgl. Tebben in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 6 Rn. 147). Es stellt sich daher auch die Frage, ob und inwieweit die Regelungen des Anstellungsvertrages zur Begründung eines Freistellungsanspruchs gegen die Gesellschafter herangezogen werden können. Im gegebenen Fall sprachen die Regelungen betreffend Haftungserleichterung und D&O-Versicherung zumindest für ein grundlegendes Verständnis der Beteiligten, die Geschäftsführerin vor einer persönlichen Haftung weitgehend abzusichern. Hierauf hat das LG München I jedoch nicht maßgeblich abgestellt, sondern vielmehr mit der allgemein bestehenden Interessenlage argumentiert.

Dogmatisch wesentlich leichter begründbar wäre eine andere Lösung, die vorliegend allerdings zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte: Hiernach hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Haftungsfreistellung gegen die Gesellschafter, ist aber – wenn ihm diese nicht gewährt wird – berechtigt, sein Amt niederzulegen, und zwar ohne dass hieraus ein Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund folgen würde.